Unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 03.02.2010 entschieden, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogene Vermögenswerte zugewandt haben, diese Zuwendungen künftig leichter zurückfordern können.
Solche Zuwendungen seien nunmehr als Schenkungen und nicht mehr als ein den «unbenannten Zuwendungen» unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle die Geschäftsgrundlage der Schenkung, so dass diese zumindest partiell rückabgewickelt werden könne. Dies gilt laut BGH abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn es sich bei dem Ehegüterstand um eine Zugewinngemeinschaft gehandelt hat (Az.: XII ZR 189/06).
Der BGH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten er und die Tochter der Kläger bereits zu heiraten.
Im April 1996 überwiesen die Kläger 58.000 DM auf das Konto des Beklagten. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto rund 49.000 DM an die Gerichtskasse auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging.
2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten. Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der an ihn überwiesenen 58.000 DM.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stützte sich in der Begründung auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.
Bislang kam nach der Rechtsprechung des XII. Senats zwischen den Beteiligten regelmäßig ein den «unbenannten Zuwendungen» unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, konnten danach die Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht mehr zurückfordern.
Diese rechtliche Einordnung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Diese finanziellen Leistungen der Schwiegereltern qualifiziert der BGH nunmehr als Schenkung, da sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung erfüllt seien. Wenn Schwiegereltern nämlich einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind übertragen, geschehe dies regelmäßig in dem Bewusstsein der vollständigen Aufgabe der Verfügungsbefugnis und Zugriffsbefugnis, d.h. die Schwiegereltern übergeben die Leistung in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst teilzuhaben und auch keine Gegenleistung einzufordern.
Wie der BGH weiter ausführt, bleiben auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind und die damit verbundene Möglichkeit des eigenen Kindes, in den fortdauernden Genuss dieser Schenkung zu kommen. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet ist.
Laut BGH gilt dies abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Der BGH weist aber in seiner Entscheidung darauf hin, dass in den Fällen, in denen das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist, nicht der Gesamtbetrag sondern nur ein Teilbetrag der Schenkung zurückgefordert werden kann. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.
BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06