Stand: 01.01.2014
Präambel
Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Grundsätze ersetzt.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen1. Geldeinnahmen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr.
Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenunterhalt für einen ersten Ehegatten jedoch nur, wenn auf der Leistungsebene die Berücksichtigung aller Ansprüche erfolgt, etwa im Wege der Dreiteilung (BGH FamRZ 2012, 281, Tz.. 26, 47, 52), während er bei Vorrang des ersten Ehegatten der neuen Ehe verbleibt.
- BGH am 2008-09-17 (XII ZR 72/06) in FamRZ 2008, 2189; NJW 2008,3562 == Zum Splittingvorteil beim Kindesunterhalt
- BGH am 2010-06-02 (XII ZR 160/08) in FamRZ 2010, 1318; NJW 2010, 2515 == Zum Splittingvorteil beim Kindesunterhalt.
- BGH am 2011-12-07 (XII ZR 151/09) in FamRZ 2012, 281; NJW 2012, 384, Tz. 26, 47, 52 == Verteilung des Splittingvorteils u. a. beim Ehegattenunterhalt
- BGH am 2014-05-07 (XII ZB 258/13) in Tz. 30 == Splittingvorteil und Familienzuschlag als Einkommen bei der Dreiteilung auf der Leistungsebene
1.2 Unregelmäßige Einkommen (z.B. Abfindungen etc.)
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.
In der Regel sind Abfindungen bei der Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens sowohl beim Kindes- als auch beim Ehegattenunterhalt für den Unterhalt zu verwenden; ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen unter vollständiger Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards geboten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der beim Pflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung. Eine Doppelberücksichtigung der Abfindung beim Ehegattenunterhalt und im Güterrecht ist zu vermeiden.
- BGH am 2010-06-02 (XII ZR 138/08) in FamRZ 2010, 1311; NJW 2010, 2582 == Zur Nichtberücksichtigung einer Abfindung neben normalem Einkommen nach Scheidung beim Ehegattenunterhalt.
- BGH am 2012-04-18 (XII ZR 65/10) in FamRZ 2012, 1040; NJW 2012, 1868 == Zur Berücksichtigung einer Abfindung bis zur Höhe des bisherigen Bedarfs.
- BGH am 2012-04-18 (XII ZR 66/10) in FamRZ 2012, 1048; NJW 2012, 1873 == Zur Berücksichtigung einer Abfindung beim Kindesunterhalt.
Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im Übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten. Zur Obliegenheit einer Nebentätigkeit zur Deckung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder vgl. BVerfG FamRZ 2003, 661.
- BVerfG am 2003-03-05 (1 BvR 752/02) in FamRZ 2003, 661 == Art. 2 I GG: Verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte
- BGH am 2003-06-25 (XII ZR 63/00) in FamRZ 2004, 186 ff., 187 unter 2. b == Zu Überstundenvergütungen.
- BGH am 2008-12-03 (XII ZR 182/06) in FamRZ 2009, 314; NJW 2009, 1410 == Voraussetzungen für Zurechnung fiktiver Einkünfte, besondere Prüfung der Zumutbarkeit und des erzielbaren Einkommens einer etwaigen Nebentätigkeit. Siehe weiter bei Nr. 9
- BVerfG am 2012-06-18 (1 BvR 774/10) in NJW 2012, 2420; ZKJ 2012, 396 == Art. 2 I GG: Zur Zumutbarkeit von Nebentätigkeiten
Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann eine anzurechnende häusliche Ersparnis (also nicht für reine Übernachtungskosten oder Fahrtkosten bis zu der in Nr. 10.2.2 definierten Höhe) von einem Drittel in Betracht kommen.
1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit G+V-Rechnung oder den Einnahme/Überschuss-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast (BGH FamRZ 93, 789, 792) in der Regel genügt. Auf substanziierten Einwand sind gegebenenfalls weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen. Zu Ansparabschreibungen / Investitionsabzugsbeträgen und zur Beachtung von Besonderheiten der Einkommensentwicklung siehe BGH FamRZ 2004, 1177 – 1179.
Zur Berechnung des Einkommens für vergangene Zeiträume vgl. BGH FamRZ 2007, 1532 ff. ( 1534, Tz. 23).
- BGH am 2004-06-02 (XII ZR 217/01) in FamRZ 2004, 1177 ff., 1178 unter 2. a == Zu Ansparabschreibungen.
- BGH am 2007-07-04 (XII ZR 141/05) in FamRZ 2007, 1532, Tz. 23 == Einkommensberechnung aufgrund tatsächlicher Einkünfte für vergangene Zeiträume
- BGH am 2011-09-21 (XII ZR 121/09) in FamRZ 2011, 1851; NJW 2011, 3577 == Steuer-In-Prinzip und Dreijahreszeitraum im Einzelfall kein Dogma.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht.
- BGH am 2007-07-04 (XII ZR 141/05) in FamRZ 2007, 1532, Tz. 23 == Einkommensberechnung aufgrund tatsächlicher Einkünfte für vergangene Zeiträume
Steuererstattungen sind grundsätzlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht. Vgl. BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff.
- BGH am 2004-12-01 (XII ZR 75/02) in FamRZ 2005, 1159 == Zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz.
- BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 == Splittingvorteil aus neuer Ehe bei Ehegattenunterhalt irrelevant
- BGH am 2006-05-31 (XII ZR 111/03) in NJW 2006, 2623; FamRZ 2006, 1178 == Fiktive getrennte Veranlagung als Berechnungsgrundlage für Steuerschuld
- Barbara Schramm am 2006-10-16 in NJWSpezial 2006, 439 == Anmerkung zu BGH XII ZR 111/03 – Steuerstattungsanspruch und Nachzahlungspflicht getrennt lebender Ehegatten
- BGH am 2007-05-23 (XII ZR 245/04) in FamRZ 2007, 1232; NJW 2007, 2628 == Fiktives Einkommen und Splittingvorteil bei Wiederverheiratung
- BGH am 2007-05-23 (XII ZR 250/04) in FamRZ 2007, 1229; NJW 2007, 2554 == Zur Zustimmungspflicht gemeinsamer Veranlagung
Sonstige Einnahmen sind z.B. Trinkgelder.
- BGH am 2012-04-18 (XII ZR 73/10) in NJW 2012, 2190 == Auslandsverwendungszuschlag für Einsatz in Risikogebieten nur teilw. Einkommen (1/3 bis 1/2).
2.1 Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) und Krankengeld
Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) und Krankengeld sind Einkommen.
- OLG Ffm am 2005-10-06 (5 WF 146/05) == Steuervorteil aus neuer Ehe bei Arbeitslosengeld
2.2 Leistungen nach dem SGB II
Leistungen nach dem SGB II sind auf Seiten des Verpflichteten wie Einkommen zu behandeln, weshalb anrechnungsfrei belassener Hinzuverdienst zu einer teilweisen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten führen kann. Durch die Titulierung von Unterhalt und den dadurch ermöglichten Abzug nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II kann die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit aber nicht erhöht werden (vgl. BGH v. 19.6.2013, XII ZB 39/11). Auf Seiten des Berechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nach §§ 19ff SGB II kein Einkommen, es sei denn die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619); nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II) und Entschädigung für Mehraufwendungen “1 Eurojob” (§ 16 d SGB II).
- BGH am 2000-09-27 (XII ZR 174/98) in FamRZ 2001, 619 ff., 620 f. unter 5., 6. == Zur ausnahmsweisen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach Gewährung von Sozialhilfe u. a.
- BGH am 2013-06-19 (XII ZB 39/11) in FamRZ 2013, 1378; NJW 2013, 2595 == Abzug vom Einkommen nach § 11 b SGB II erhöht nicht die Leistungsfähigkeit für Unterhalt.
Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb grundsätzlich nicht als Einkommen zu behandeln. Nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag, zu dem substantiiert vorzutragen hat, wer sich darauf beruft, ist das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2012, 1201, Tz.15)
- BGH am 2012-04-18 (XII ZR 73/10) in FamRZ 2012, 1201; NJW 2012, 2190 == Rdn. 15: Nur nicht für erhöhten Wohnbedarf verbrauchtes Wohngeld ist (teilw.) Einkommen.
BAföG-Leistungen sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.
- BGH am 2013-07-17 (XII ZR 49/12) in FamRZ 2013, 1644 == Höhe des Anspruchsübergangs auf BAföG gewährendes Land
Elterngeld ist, soweit es je Kind über den Sockelbetrag i. H. v. 300,– €, bei verlängertem Bezug über 150,– €, hinausgeht, Einkommen. Der Sockelbetrag des Elterngeldes und Betreuungsgeld nach § 4a BEEG sind kein Einkommen, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle des § 11 Satz 4 BEEG vor.
- BGH am 2006-04-12 (XII ZR 31/04) in FamRZ 2006, 1010 == Erziehungsgeld als Einkommen beim Unterhalt minderjähriger Kinder
- BGH am 2012-04-18 (XII ZR 73/10) in FamRZ 2012, 1201; NJW 2012, 2190, Tz. 14 == Grundsätzlich nur Elterngeld über 300 EUR als Einkommen.
- BGH am 2014-05-07 (XII ZB 258/13) in Tz. 39 == Sockelbetrag von 300 EUR des Elterngeldes auch bei Dreiteilung außen vor.
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
Unfall- und Versorgungsrenten (z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz) sind nach Abzug des Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen zu berücksichtigen (§§ 1610a, 1578a BGB).
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld und Ähnliches
Leistungen aus der Pflegeversicherung an den Pflegling, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen sind jeweils nach Abzug des Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen zu berücksichtigen (§§ 1610a, 1578a BGB).
Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist als Einkommen zu betrachten; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
- BGH am 2006-03-01 (XII ZR 157/03) in FamRZ 2006, 846; NJW 2006, 2182 == Keine Minderung des Ehegattenunterhalts, wenn die geschiedene Ehefrau für die Pflege des gemeinsamen behinderten pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhält.
Die Leistungen gemäß §§ 41 – 43 SGB XII sind beim Berechtigten im Rahmen von Verwandtenunterhaltsansprüchen in der Regel als Einkommen zu berücksichtigen.
Im Rahmen von Ehegattenunterhaltsansprüchen sind sie im Regelfall nicht als Einkommen zu bewerten.
- BGH am 2006-12-20 (XII ZR 84/04) in FamRZ 2007, 1158 == Zur Anrechnung der Leistungen der Grundsicherung.
- OLG Ffm am 2008-01-23 (5 UF 146/07) == Zu den Unterhaltsbedarf mindernden Leistungen der Grundsicherung.
2.10 Sonstige Leistungen nach dem SGB XII
Leistungen nach dem SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts sind auf Seiten des Verpflichteten wie Einkommen zu behandeln, weshalb anrechnungsfrei belassener Hinzuverdienst zu einer teilweisen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten führen kann. Sonstige Leistungen nach dem SGB XII sind auf Seiten des Berechtigten nicht als Einkommen zu bewerten; siehe aber Nr. 2.11 für treuwidrige Unterhaltsforderungen.
2.11 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Diese Leistungen sind nicht als Einkommen zu bewerten. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann aber in Ausnahmefällen treuwidrig sein, vgl. BGH FamRZ 1999, 843 (847); 2001, 619 (620). Dies gilt vor allem bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen Großeltern.
- BGH am 2000-09-27 (XII ZR 174/98) in FamRZ 2001, 619 ff., 620 f. unter 5., 6. == Zur ausnahmsweisen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach Gewährung von Unterhaltsvorschuss.
- BGH am 2012-03-14 (XII ZR 164/09) in FamRZ 2012, 785 == Zur Bedarfsdeckung der UVG-Leistungen bei Unterhaltspflicht der Großeltern.
2.12 Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen
Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.
Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr. 14).
- OLG Ffm am 2005-09-19 (5 WF 136/05) == Kindergeld als weiteres Einkommen für Prozesskostenhilfe
- OLG Ffm am 2013-04-19 (6 WF 55/13) in FamRB 2013, 384; FamFR 2013, 441 == Zum Kindergeld als weiterem Einkommen für Prozesskostenhilfe
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Finanzierungslasten, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303), übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.
Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Tilgungsleistungen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts solange zu berücksichtigen, wie der berechtigte Ehegatte am Vermögenszuwachs teilhat. Nach diesem Zeitpunkt mindern neben den Zinszahlungen die Tilgungsleistungen den Wohnwert nur dann, wenn weder Veräußerung noch Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung möglich sind.
Soweit Tilgungsleistungen danach unberücksichtigt bleiben, können sie als zusätzliche angemessene Altersvorsorge berücksichtigt werden (bis zu 4 % bei Ehegatten- und Kindesunterhalt, bis zu 5 % bei Elternunterhalt).
Beim Kindesunterhalt gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab für die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und zusätzlicher Altersvorsorge. Im absoluten Mangelfall sind Tilgungsleistungen und zusätzliche Altersvorsorge in der Regel nicht zu berücksichtigen.
- OLG Ffm am 1999-08-23 (1 UF 106/99) == Objektiver Wohnwert wenn Fremdvermietung möglich ist.
- BGH am 2004-12-01 (XII ZR 75/02) in FamRZ 2005, 1159 == Wohnvorteil bei Übernahme des Miteigentumsanteils vom anderen Ehegatten.
- BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 == Wohnwert – zunächst Miteigentum, dann Alleineigentum durch Teilungsversteigerung
- BGH am 2008-03-05 (XII ZR 22/06) in FamRZ 2008, 963; NJW 2008, 1946 == Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
- BGH am 2008-10-01 (XII ZR 62/07) in FamRZ 2009, 23; NJW 2009, 145 == Wohnvorteil bei Kauf eines Hausgrundstücks aus dem Erlös des verkauften Familienheims und unter Aufnahme neuer Darlehen.
- BGH am 2009-05-27 (XII ZR 78/08) in FamRZ 2009, 1300; NJW 2009, 2523 == Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten grundsätzlich nur für nicht umlagefähige Kosten.
- BGH am 2012-01-18 (XII ZR 177/09) in FamRZ 2012, 514 == Zur Frage geringeren Wohnbedarfs als tatsächl. Wohnvorteil bei alleiniger Nutzung des Einfamilienhauses beim Trennungsunterhalt.
- BGH am 2012-01-18 (XII ZR 178/09) in FamRZ 2012, 517; NJW 2012, 1144 == Regelm. geringerer Wohnbedarf als tatsächl. Wohnvorteil bei alleiniger Nutzung des Einfamilienhauses nach Scheidung.
- BGH am 2012-10-31 (XII ZR 30/10) in FamRZ 2013, 191, Tz. 26 == Zur Berücksichtigung des Wohnwerts für ein mit dem Unterhaltspflichtigen im Eigenheim zusammen wohnendes unterhaltsberechtigtes Kind.
- BGH am 2014-02-05 (XII ZB 25/13) in FamRZ 2014, 538; NJW 2014, 1173, Tz. 33, 34 == Wohnvorteil nur auf der Grundlage ersparter Miete beim Elternunterhalt
- BGH am 2014-03-19 (XII ZB 367/12) in FamRZ 2014, 923, NJW 2014, 1531, Tz. 19, 20 == Zur Bemessung des Wohnwerts für den Nutzer einer Immobilie beim Kindesunterhalt.
- BGH am 2014-04-09 (XII ZB 721/12) in NJW 2014, 1733, Tz. 12 == Wohnvorteil aus neuer Wohnung anstelle Zinsvorteil aus Verkaufserlös des Miteigentums an Ehewohnung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen, vgl. BGH FamRZ 1995, 343 f. (344); bei Haushaltsführung durch einen nicht Erwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 450,– €.
- BGH am 1995-01-11 (XII ZR 236/93) in FamRZ 1995, 343 f. == Vergütung für Versorgungsleistungen, die der getrenntlebende Ehegatte neben einer Vollzeitbeschäftigung einem neuen Partner erbringt.
- BGH am 2012-04-18 (XII ZR 73/10) in NJW 2012, 2190 == Haushälterische Versorgungsleistungen als Einkommen.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
- BGH am 2010-04-21 (XII ZR 134/08) in FamRZ 2010, 1050 == Zur Berücksichtigung von Einkommen nach § 1577 II BGB.
- BGH am 2011-01-12 (XII ZR 83/08) in FamRZ 2011, 454; NJW 2011, 670 == Zur Berücksichtigung von Einkommen nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 1577 II BGB).
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
Keine freiwilligen Zuwendungen Dritter sind Leistungen, die einem Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts zufließen.
Zum Wohnen im Haus seines Ehegatten, mit dem die Lebensgemeinschaft besteht, vgl. BGH FamRZ 2008, 968 ff. (974, Tz. 57).
- BGH am 2008-02-06 (XII ZR 14/06) in FamRZ 2008, 968 ff.,974, Tz. 57 == Zum Wohnen im Haus seines Ehegatten.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen können im Fall einer eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen), wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt.
Im Rahmen dieser nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden Erwerbsobliegenheit, die gegenüber minderjährigen oder ihnen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gesteigert ist, bedarf es bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Darlegung, dass die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise selbst unter Berücksichtigung zumutbarer Arbeitsplatz-, Berufs- oder Ortswechsel bestmöglich eingesetzt wird. Zum Umfang der Obliegenheit im Einzelnen vgl. BGH FamRZ 2009, 314 (317).
Bei Arbeitslosigkeit sind hinreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle und etwaige Tatsachen zur berechtigten Beendigung eines bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses darzulegen; dabei bedarf es über die Meldung bei der Agentur für Arbeit hinaus einer nachprüfbaren und belegten Darstellung der ohne Erfolg gebliebenen Bemühungen unter Angabe zu Zeitpunkt, Inhalt und Ergebnis der erfolgten Bewerbungen, die sich im Zweifel auch auf nicht der eigenen Berufsausbildung entsprechende Stellen zu erstrecken haben; der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis dieser Bemühungen regelmäßig nicht entbehrlich. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen gehen zu Lasten des Arbeitssuchenden.
Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können bei einer objektiv feststellbaren realen Beschäftigungschance fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere auch Lohnstruktur und Mindestlöhne, und der persönlichen Eigenschaften des Arbeitssuchenden, insbesondere Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Geschlecht u. ä., zugrunde gelegt werden; die Feststellung der realen Beschäftigungschance ist auch bei Inanspruchnahme auf den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht entbehrlich (vgl. BVerfG vom 18. Juni 2012, 1 BvR 774/10, NJW 2012, 2420-2422).
- OLG Ffm am 2006-09-29 (5 UF 171/06) in NJW 2007, 382 == Zur notwendigen Berücksichtigung der realen Beschäftigungschancen ungelernter Arbeitskräfte.
- BVerfG am 2008-03-18 (1 BvR 125/06) in FamRZ 2008, 1145 == Art. 3 I GG: Verfassungswidrige Zurechnung fiktiver Einkünfte
- BGH am 2008-07-30 (XII ZR 126/06) in FamRZ 2008, 2104; NJW 2008, 3635 == Gesonderte Beurteilung für jedes Unterhaltsverhältnis bei Zurechnung fiktiven Einkommens und unterschiedliche Ausgestaltung der Erwerbsobliegenheiten beim Ehegattenunterhalt und beim Kindesunterhalt.
- BGH am 2008-12-03 (XII ZR 182/06) in FamRZ 2009, 314; NJW 2009, 1410 == Voraussetzungen für Zurechnung fiktiver Einkünfte, besondere Prüfung der Zumutbarkeit und des erzielbaren Einkommens einer etwaigen Nebentätigkeit
- BVerfG am 2010-02-15 (1 BvR 2236/09) in FamRZ 2010, 626 m. Anm. Borth 629 == Prüfungsumfang bei Ansatz fiktiver Einkünfte
- BVerfG am 2010-03-11 (1 BvR 3031/08) in FamRZ 2010, 793 == Individuelle Prüfung bei Ansatz fiktiver Einkünfte
- BGH am 2011-09-21 (XII ZR 121/09) in FamRZ 2011, 1851; NJW 2011, 3577 == Zahl d. Bewerbungen nur Indiz für ausr. Erwerbsbemühungen. Zur realistischen Erwerbschance.
- BGH am 2012-01-18 (XII ZR 178/09) in FamRZ 2012, 517; NJW 2012, 1144 == Darl.- und Beweislast des Berechtigten für fehlende Erwerbschancen.
- BVerfG am 2012-06-18 (1 BvR 774/10) in NJW 2012, 2420; ZKJ 2012, 396 == Art. 2 I GG: Unzureichende Begründung für Erzielbarkeit von mtl. 1740 EUR brutto
- BVerfG am 2012-06-18 (1 BvR 1530/11) in FamRZ 2012, 1283 == Art. 2 I GG: Unzureichende Begründung für Erzielbarkeit von mtl. 2000 EUR brutto
- BVerfG am 2012-06-18 (1 BvR 2867/11) in JAmt 2012, 417 == Art. 2 I GG: Unzureichende Begründung für Erzielbarkeit von mtl. 1800 EUR brutto
- BGH am 2014-01-22 (XII ZB 185/12) in FamRZ 2014, 637; NJW 2014, 932 == Zu den (strengen) Maßstäben für die Annahme einer fehlenden realen Beschäftigungschance.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder eine angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in zumutbarem Rahmen in Anspruch zu nehmen. Zur Obliegenheit, das Realsplitting geltend zu machen, siehe BGH FamRZ 2007, 793 ff. und BGH FamRZ 2007, 882 ff.
Aufwendungen für die Altersvorsorge sind bis zu 23% des Bruttoeinkommens, beim Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur gesetzlichen Rentenversicherung) abzusetzen. Die darin enthaltene freiwillige, den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigende, zusätzliche Altersvorsorge kann minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern bei der Geltendmachung von Mindestunterhalt nicht entgegengehalten werden.
Als zusätzliche Altersvorsorge sind neben den zertifizierten Riester- oder Rürupverträgen auch andere Vermögensbildungsmaßnahmen anzusehen, die einer Absicherung im Alter dienen können, insbesondere die Tilgungsleistungen auf Kredite für Immobilien.
Altersvorsorge, die unter Beachtung der jeweiligen Unterhaltsgrundsätze, abzugsfähig war, kommt unter Umständen Bestandsschutz zu.
- OLG Ffm am 2000-00-00 (3 WF 132/00) == Keine Pflicht zu begrenztem Realsplitting, wenn kein Steuerbescheid als Grundlage vorhanden ist.
- BGH am 2004-12-01 (XII ZR 75/02) in FamRZ 2005, 1159 == Zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz.
- BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 == Aufwendungen für zusätzliche Altersversorgung abhängig vom Gesamtbruttoeinkommen.
- BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 == Splittingvorteil aus neuer Ehe bei Ehegattenunterhalt irrelevant
- OLG Ffm am 2005-10-06 (5 WF 146/05) == Steuervorteil aus neuer Ehe bei Arbeitslosengeld
- OLG Ffm am 2006-07-20 (1 UF 180/05) in NJW-RR 2007, 219 = OLG-Report Frankfurt 2006,957 == Zur Erstattungsfähigkeit von Steuervorauszahlungen des Unterhaltsberechtigten wegen Realsplitting
- BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793; NJW 2007, 1961 == Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur soweit Unterhaltsanspruch anerkannt ist,rechtskräftig feststeht oder freiwillig erfüllt wird.
- BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793; NJW 2007, 1961 == Kein fiktiver Abzug von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung.
- BGH am 2007-05-23 (XII ZR 245/04) in FamRZ 2007, 1232; NJW 2007, 2628 == Fiktives Einkommen und Splittingvorteil bei Wiederverheiratung
- BGH am 2007-05-23 (XII ZR 250/04) in FamRZ 2007, 1229; NJW 2007, 2554 == Zur Zustimmungspflicht gemeinsamer Veranlagung.
- BGH am 2008-02-06 (XII ZR 14/06) in FamRZ 2008, 968 == Zur Berücksichtigung des Splittingvorteils bei zweiter Ehe und (fiktiver) Berechnung des Realsplittings für die geschiedene Ehe
- BGH am 2008-07-30 (XII ZR 177/06) in FamRZ 2008, 1911 ff.,1915 f.; NJW 2008, 3213 ff. == Bei Dreiteilung des Gesamteinkommens ist es mit dem Splittingvorteil aus neuer Ehe zugrunde zu legen (siehe aber BVerfG v. 25.1.2011 bei Nr. 15.5)
- BGH am 2008-09-17 (XII ZR 72/06) in FamRZ 2008, 2198; NJW 2008, 3562 == Berücksichtigung des Splittingvorteils für Unterhalt minderjähriger Kinder, soweit auf alleinigem Einkommen des Pflichtigen beruhend.
- OLG Ffm am 2009-04-03 (1 UF 218/08) == Nachteilsausgleich beim Realsplitting.
- BGH am 2009-05-27 (XII ZR 111/08) in FamRZ 2009, 1207; NJW 2009, 2450 == Zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens
- BGH am 2010-06-02 (XII ZR 160/08) in FamRZ 2010, 1318; NJW 2010, 2515 == Zum Splittingvorteil beim Kindesunterhalt.
- BGH am 2010-07-28 (XII ZR 140/07) in FamRZ 2010, 1535; NJW 2010, 3161 == Zusätzliche Altersvorsorge bei Eintritt in den Ruhestand vor Erreichung der Altersgrenze
- BGH am 2013-01-30 (XII ZR 158/10) in FamRZ 2013, 616; NJW 2013, 1005 == Keine Berücksichtigung zusätzlicher AV/KV, wenn Mindestunterhalt f. mdj. Kind nicht aufgebracht wird
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.
- OLG Bamberg am 2007-01-04 (2 UF 182/06) in FamRZ 2007, 1818 == § 1578 BGB: Nutzung eines Firmenfahrzeugs – Zukünftige Steuererstattung – Erwerb einer neuen Immobilie [LSe]
10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150,– €) abgesetzt werden. Diese Pauschale wird vom Nettoeinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen abgezogen. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.
Werden berufsbedingte Aufwendungen konkret berechnet, erfolgt ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zurzeit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.
Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.
Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.
Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1502).
- Schwamb == Fahrtkostenrechner
- BGH am 2008-12-17 (XII ZR 63/07) in FamRZ 2009, 404; NJW-RR 2009, 649 == Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte.
- BGH am 2012-06-13 (XII ZB 658/11) in FamRZ 2012, 1374 == Unterhaltsrechtliche Fahrtkostenberechnung nicht mehr auf Verfahrenskostenhilfe übertragbar.
- BGH am 2012-08-08 (XII ZB 291/11) in FamRZ 2012, 1629 == Fahrtkostenpauschale bei VKH nur für Betriebskosten, keine 40 km-Begrenzung.
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Nr. 10.2.1).
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er eines oder mehrere minderjährige Kinder betreut, so kann ihm – auch neben den in Satz 1 genannten konkreten Kosten – noch ein Ausgleich für Aufwendungen bis zu 200 € zugebilligt werden, wenn er darlegt, dass er oder Dritte zusätzliche Aufwendungen durch die Betreuung der Kinder haben (wie z.B. Großeltern, Nachbarn oder Freunde betreuen die Kinder unentgeltlich, ohne dadurch den Unterhaltspflichtigen entlasten zu wollen; Fahrtkosten zu Betreuungsstellen etc.). Für die Höhe dieses Betrags sind u.a. folgende Faktoren von Bedeutung: Zahl und Alter der Kinder; Umfang der Berufstätigkeit; Umfang der Fremdbetreuung, deren Kosten nicht im Rahmen der in S.1 genannten konkreten Kosten geltend gemacht werden; Höhe der konkreten Kosten.
Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Schülerhort); diese sind Mehrbedarf des Kindes und nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zwischen den Eltern aufzuteilen (siehe Nr. 12.4). Die auf jeden Elternteil entfallenden Anteile bzw. tatsächlich gezahlten Beträge sind als Kindesunterhalt vom Einkommen vorweg abzuziehen.
- BGH am 2010-04-21 (XII ZR 134/08) in FamRZ 2010, 1050 == Keine Berücksichtigung eines pauschalen “Betreuungsbonus” bei Kinderbetreuung und Berufstätigkeit.
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Zur Obliegenheit, im Einzelfall ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, um für Kindesunterhalt leistungsfähig zu werden, vgl. BGH FamRZ 2005, 608 f.; beim Ehegattenunterhalt besteht eine solche Obliegenheit nicht (BGH FamRZ 2008, 497). Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar eingegangene Verbindlichkeiten grundsätzlich abzusetzen. Sowohl beim Verwandten- als auch beim Ehegattenunterhalt erfolgt noch eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.
- BGH am 2005-02-23 (XII ZR 114/03) in FamRZ 2005, 608 == Grundsätzl. Obliegenheit zur Verbraucherinsolvenz, falls geeignet für Erhöhung der Leistungsfähigkeit zum Kindesunterhalt.
- BGH am 2007-12-12 (XII ZR 23/06) in FamRZ 2008, 497; NJW 2008, 851 == Keine zur Obliegenheit Einleitung der Verbraucherinsolvenz für Trennungsunterhalt.
- BGH am 2010-06-02 (XII ZR 138/08) in FamRZ 2010, 1311; NJW 2010, 2582 == Keine Verpflichtung zur Verbraucherinsolvenz für Ehegattenunterhaltsschuldner.
- BGH am 2010-07-28 (XII ZR 140/07) in FamRZ 2010, 1535; NJW 2010, 3161 == Keine Abzugsfähigkeit von Hausrat- und Haftpflichtversicherungsbeiträgen.
- BGH am 2014-03-19 (XII ZB 367/12) in FamRZ 2014, 923, NJW 2014, 1531, Tz. 23, 24 – 26, 29 == Zu Nachteilen der Einl. eines Insolvenzverfahrens sowie zur Abzugsfähigkeit von Hausdarlehen und PKW-Kredit beim Kindesunterhalt.
10.5 Unterhaltsleistungen (bleibt unbesetzt)10.6 Vermögensbildung
Vermögensbildende Aufwendungen sind bei guten Einkommensverhältnissen im angemessenen Rahmen abzugsfähig.
- BGH am 2008-03-05 (XII ZR 22/06) in FamRZ 2008, 963; NJW 2008, 1946 == Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten.
Notwendige Kosten des Umgangs, die über den dem Umgangsberechtigten verbleibenden Anteil am Kindergeld erheblich hinausgehen, können sich einkommensmindernd auswirken.
- BGH am 2009-06-17 (XII ZR 102/08) in FamRZ 2009, 1391; NJW 2009, 2592 == Zu berücksichtigende Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil der Entlastung durch das hälftige Kindergeld hinausgehen
- BGH am 2014-03-12 (XII ZB 234/13) in FamRZ 2014, 917, Tz. 37, 38 == Bedarfsminderung eines KIndes bei erhöhten Aufwendungen eines Elternteils infolge Ausübung erweiterten Umgangsrechts
Kindesunterhalt11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
- BGH am 2008-09-17 (XII ZR 72/06) in FamRZ 2008, 2198; NJW 2008, 3562 == Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums beim Mangelfall (auch im Verhältnis zu nur nachrangig Berechtigten)
- BGH am 2010-06-02 (XII ZR 160/08) in FamRZ 2010, 1318; NJW 2010, 2515 == KIndesunterhalt nur in Höhe der Zahlbeträge des Mindestunterhalts im Mangelfall.
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dieser Aufwand gehört jedoch zum Grundbedarf und ist von dem/den Barunterhaltspflichtigen zu tragen.
Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beiträge von dem/den Barunterhaltspflichtigen zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch in Höhe des jeweiligen Anteils vom Einkommen abzusetzen.
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten (ohne Rücksicht auf den Rang, soweit für den Nachrangigen Mittel vorhanden sind) Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich bis 1.300,- €, ist für die Aufstufung eine besondere Prüfung notwendig.
- BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 == Aufwendungen für Stiefkind (neue Ehe) bleiben außer Betracht.
- BGH am 2013-01-30 (XII ZR 158/10) in FamRZ 2013, 616; NJW 2013, 1005 == Keine Berücksichtigung zusätzlicher AV/KV, wenn Mindestunterhalt f. mdj. Kind nicht aufgebracht wird
Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).
Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. Zum Kindergeld vgl. Nr. 14.
12.3. Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil
Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), es sei denn a) der angemessene Selbstbehalt des nicht betreuenden Elternteils wäre durch den Barbedarf des Kindes gefährdet und der betreuende Elternteil wäre insoweit leistungsfähig, ohne dass sein eigener angemessener Selbstbehalt gefährdet würde (§ 1603 Abs.2 Satz 3 BGB, vgl. BGH FamRZ 2011, 1041),
oder b) der angemessene Selbstbehalt des nicht betreuenden Elternteils wäre durch den Barbedarf des Kindes zwar nicht gefährdet, die Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils ist aber bedeutend höher als diejenige des nicht betreuenden Elternteils, etwa bei dreifach höherem verfügbaren Einkommen oder guten Vermögensverhältnissen (vgl. BGH vom 10.07.2013, XII ZB 297/12). Fall a) führt dazu, dass das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils nur bis zur Grenze seines angemessenen Selbstbehalts für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist und dass im Übrigen der betreuende Elternteil im Rahmen seiner Ausfallhaftung für den Barunterhalt des Kindes haftet. Fall b) führt zur Kürzung bis hin zum völligen Wegfall der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils.
Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
- BGH am 2005-12-21 (XII ZR 126/03) in FamRZ 2006, 1015; NJW 2006, 2258 == Anteilige Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell
- BGH am 2006-10-05 (XII ZR 197/02) in NJW 2007, 139 == Klage auf Kindesunterhalt gegen wiederverheirateten Hausmann
- BGH am 2007-02-28 (XII ZR 161/04) in FamRZ 2007, 707; NJW 2007, 1882 == Barunterhaltspflicht bei abwechselnder Betreuung
- BGH am 2011-05-04 (XII ZR 70/09) in FamRZ 2011, 1041 == Zum ausnahmsweise angemessenen Selbstbehalt für barunterhaltspflichtigen Elternteil
- BGH am 2013-07-10 (XII ZB 297/12) in NJW 2013, 2897 == Ausnahmsweise Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
- BGH am 2014-03-12 (XII ZB 234/13) in FamRZ 2014, 917, Tz. 16, 17 == Barunterhaltspflicht bei weit über das übliche Maß hinausgehendem Umgangsrecht; Abgrenzung zum Wechselmodell
Bei Zusatzbedarf (Verfahrenskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Nr.13.3). Zum Mehrbedarf des Kindes zählen die Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Schülerhort) abzüglich des ersparten Verpflegungsmehraufwandes. Schulpaket und Bildungspaket ergeben keinen Zusatzbedarf.
- OLG Ffm am 2006-01-11 (1 UF 189/05) in NJW-RR 2006, 1303=OLG Report 2006, 590 == Mehrbedarf bei Kosten eines Ganztagskindergartens
- BGH am 2006-02-15 (XII ZR 4/04) in FamRZ 2006, 612 == Konfirmationskosten sind kein Sonderbedarf.
- BGH am 2008-11-26 (XII ZR 65/07) in FamRZ 2009, 962; NJW 2009, 1816 == Kindergartenbeiträge u. ä. sind nicht in Unterhaltstabellenbeträgen enthalten (Aufgabe der bish. Rspr.). Verpflegungskosten sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
- BGH am 2013-07-10 (XII ZB 298/12) in NJW 2013, 2900, Tz. 7, 12 == Mehrbedarf des Kindes infolge Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern / eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697 = NJW 1994, 1530). Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Dies gilt auch für ein Kind im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Erzielt das volljährige Kind eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 560 €.
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 670 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
- OLG Ffm am 2007-06-20 == In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld (siehe Nr. 14), BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
- BGH am 2005-10-26 (XII ZR 34/03) in FamRZ 2006, 99; NJW 2006, 57 == Bei vollj. Kind volle Anrechnung des Kindergeldes und der um die Ausbildungspauschale verminderten Ausbildungsvergütung.
- BGH am 2011-06-29 (XII ZR 127/09) in FamRZ 2011, 1560; NJW 2011, 2884 == Ausbildungsunterhalt auch bei Verzögerung d. Ausb. wegen Schwangerschaft u. Kindesbetreuung; Keine Anrechnung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG.
- BGH am 2013-07-03 (XII ZB 220/12) in NJW 2013, 2751 == Unterhalt für eine drei Jahre nach Schulabschluss beginnende Ausbildung
- BGH am 2013-07-17 (XII ZR 49/12) in FamRZ 2013, 1644 == Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht wegen BAföG-Bezugs
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil
Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils (1.200 €, siehe Nr. 21.3.1) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH FamRZ 1986, 151 = NJW-RR 1986, 426; FamRZ 1986, 153 = NJW-RR 1986, 293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.
Diese Berechnung findet für den Bedarf des volljährigen Schülers im Sinne des § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung: Zur Bildung der Haftungsquote ist vorab der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Barbedarf weiterer jetzt gleichrangiger Kinder abzusetzen, wenn der verbleibende Betrag zur Bedarfsdeckung aller Kinder ausreicht. Ist dies nicht der Fall (Mangelfall) wird der Selbstbehalt auf den notwendigen Selbstbehalt herabgesetzt. Außerdem ist statt eines Vorwegabzugs des Bedarfs der anderen Kinder der Bedarf des volljährigen Kindes aus dem nach Abzug des eigenen Selbstbehalts der Eltern verbleibenden Betrag anteilig zu befriedigen. Zur Berechnungsweise im Übrigen vgl. BGH FamRZ 2002, 815, (818).
- BGH am 2002-01-09 (XII ZR 34/00) in FamRZ 2002, 815, 818 == Barunterhaltspflicht beider Elternteile beim Unterhalt privilegiert Volljähriger.
- BGH am 2011-01-12 (XII ZR 83/08) in FamRZ 2011, 454; NJW 2011, 670 == Haftungsanteile der Eltern beim Unterhalt privilegiert Volljähriger.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.
- BGH am 2005-10-26 (XII ZR 34/03) in FamRZ 2006, 99; NJW 2006, 57 == Bei vollj. Kind volle Anrechnung des Kindergeldes
- BGH am 2010-06-23 (XII ZR 170/08) in NJW 2010, 2957 == Kindergeld keine Voraussetzung für Anspruchsübergang nach § 94 II SGB XII
- BVerfG am 2011-07-14 (1 BvR 932/10) in FamRZ 2011, 1490; NJW 2011, 3215 == 1612b BGB: Kindergeld jetzt Eink. des Kindes
Ehegattenunterhalt15. Unterhaltsbedarf
Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen
Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Einkommen zu berücksichtigen (Stichtag: Rechtskraft der Scheidung).
Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären, und Umstände, die bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, sind zu berücksichtigen. Dies gilt für normale absehbare weitere Entwicklungen von Einkünften aus derselben Einkommensquelle, wie für übliche Lohnerhöhungen, sowie einen nicht vorwerfbaren nachehelichen Einkommensrückgang, etwa durch Arbeitslosigkeit, Eintritt in das gesetzliche Rentenalter oder Krankheit. Ist der Pflichtige wieder verheiratet, berechnet sich der Bedarf des früheren Ehegatten aufgrund einer fiktiven Besteuerung der Einkünfte des Pflichtigen nach der Grundtabelle, also ohne den Splittingvorteil. Unterhaltsleistungen, die während der Ehe für Kinder erbracht worden sind, prägen die Ehe und sind daher bei der Bedarfsberechnung grundsätzlich vorweg in Abzug zu bringen. Zu den bei der Bedarfsberechnung zu beachtenden Umständen gehört auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehescheidung. Auch ein Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB, den ein betreuender Elternteil eines vor der Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindes hat, prägt die ehelichen Lebensverhältnisse. Dagegen sind die Unterhaltspflichten für ein nach Rechtskraft der Scheidung geborenes Kind, gegenüber dessen betreuenden Elternteil nach § 1615l BGB sowie gegenüber einem späteren Ehegatten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 S.1 BGB (anders als bei der Leistungsfähigkeit) nicht zu berücksichtigen (siehe Nr. 15.5).
Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z. B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen aber in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
Einkünfte, die aus einer überobligationsmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt werden, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht (BGH FamRZ 2003, 518).
Der Mindestbedarf eines Ehegatten liegt aber nicht unter 800,- Euro, ggf. abzüglich etwa zu berücksichtigender Synergieeffekte durch Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner.
- BGH am 2003-01-22 (XII ZR 186/01) in FamRZ 2003, 518 == Zur Anrechnung eines überobligationsmäßigen Einkommensanteils
- BGH am 2005-05-11 (XII ZR 211/02) in FamRZ 2005, 1817 == Zum Einsatzzeitunkt für Aufstockungsunterhalt
- BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793; NJW 2007, 1961 == Einkommensverminderung durch Eintritt in Religionsgemeinschaft
- BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793; NJW 2007, 1961 == nachehelicher Karrieresprung nicht eheprägend
- BGH am 2008-02-06 (XII ZR 14/06) in FamRZ 2008, 968 == Zur Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens.
- BGH am 2008-07-30 (XII ZR 126/06) in FamRZ 2008, 2104; NJW 2008, 3635 == Berücksichtigung anteiliger Haftung beider Eltern für den Volljährigenunterhalt bei Bemessung des Ehegattenunterhalts
- BGH am 2008-10-01 (XII ZR 62/07) in FamRZ 2009, 23; NJW 2009, 145 == Verpflichtung gegenüber adoptiertem Kind ist zu berücksichtigen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB).
- BGH am 2008-12-17 (XII ZR 9/07) in FamRZ 2009, 411; NJW 2009, 588 == Keine Besserstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch nachehelichen Karrieresprung des Verpflichteten.
- BGH am 2009-10-14 (XII ZR 146/08) in FamRZ 2009, 1990; NJW 2009, 3783 == Angemessener Lebensbedarf (als Untergrenze nach § 1578 b BGB) muss wenigstens das Existenzminimum erreichen.
- BGH am 2010-06-02 (XII ZR 138/08) in FamRZ 2010, 1311; NJW 2010, 2582 == Zur Nichtberücksichtigung einer Abfindung neben normalem Einkommen nach Scheidung beim Ehegattenunterhalt.
- BGH am 2014-02-26 (XII ZB 235/12) in FamRZ 2014, 823; NJW 2014, 1302, Tz. 10 == Abgrenzung zwischen §§ 1570 – 1572 BGB (UE wegen Erwerbshindernis) und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 I BGB).
- BGH am 2014-05-14 (XII ZB 301/12) in Tz. 20 ff. == Zum Bedarf nach ehel. Lebensverh im Alter (keine Auswirkung von VA für zweite Ehefrau; Bezug von Kapitalrente) .
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt (ungeachtet eines etwaigen Erwerbstätigenbonus) 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Zahlbetrag des Kindesunterhalts (Quotenunterhalt).
Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).
Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird bei quotaler Bedarfsberechnung vorab um einen Bonus von 1/7 bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts berechnet.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist ein Erwerbstätigkeitsbonus nicht zu berücksichtigen, siehe Ziffer 21.4.
Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insbes. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp.) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.
Nach der Anrechnungsmethode sind Einkünfte des Berechtigten aus Vermögen, das in der Ehe nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stand, sowie Einkünfte aus dem vom Pflichtigen geleisteten Altersvorsorgeunterhalt zu berücksichtigen.
- BGH am 2000-11-29 (XII ZR 212/98) in FamRZ 2001, 350 == Verpflichteter erbringt Bar- und Betreuungsunterhalt
- OLG Ffm am 2005-02-02 (4 WF 136/04) == Erweiterter Umgang kann Unterhaltsanspruch reduzieren
- Knoche am 2008-02-19 == Vorwegabzug des Tabellen- oder Zahlbetrages
- OLG Ffm am 2008-04-30 (5 UF 67/07) in NJW-RR 2009, 2 == Abzug des Kindergeldes
- BGH am 2009-05-27 (XII ZR 78/08) in FamRZ 2009, 1300; NJW 2009, 2523 == Vorwegabzug des Zahlbetrags (statt Tabellenbetrags) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
- BGH am 2009-06-17 (XII ZR 102/08) in FamRZ 2009, 1391; NJW 2009, 2592 == Vorwegabzug des Zahlbetrags (statt Tabellenbetrags) bei Bemessung nachehelichen Unterhalts.
- BGH am 2009-06-24 (XII ZR 161/08) in FamRZ 2009, 1477; NJW 2009, 2744 == Vorwegabzug des Zahlbetrags (statt Tabellenbetrags) auch bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit für Ehegattenunterhalt.
- BGH am 2010-04-14 (XII ZR 89/08) in FamRZ 2010, 869, NJW 2010, 2056 Tz. 27 == Vorwegabzug des Zahlbetrags.
- BVerfG am 2011-07-14 (1 BvR 932/10) in FamRZ 2011, 1490; NJW 2011, 3215 == Art.3 I GG, §§ 1578, 1612b BGB: Keine Ungleichbehandlung durch Vorwegabzug des Zahlbetrags.
- BGH am 2014-05-07 (XII ZB 258/13) in Tz. 37, 38 == Ehegattenunterhalt nach Vorwegabzug (nur) hälftigen Kindergeldes auch bei Zusammenleben mit Kind in neuer Beziehung.
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 2.500 € als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf auf Elementarunterhalt muss konkret dargelegt werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten ist hierauf ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus (BGH vom 10.11.2010, XII ZR 197/08 = FamRZ 2011, 192, Tz. 24) anzurechnen. Obergrenze ist jedoch auch insoweit die unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes zu errechnende Unterhaltsquote unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus, wenn der Pflichtige sich unter Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse darauf beruft. Die konkrete Darlegung des Bedarfs kann vom Berechtigten und Verpflichteten dadurch geschehen, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung dargelegt werden.
- OLG Hamm am 2006-02-10 (5 UF 104/05) in NJW-RR 2006, 794 == Beispiel einer konkreten Bedarfsberechnung
- BGH am 2010-08-11 (XII ZR 102/09) in FamRZ 2010, 1637; NJW 2010, 3372 == Zur Notwendigkeit, höheren Bedarf bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen konkret zu begründen
- BGH am 2010-11-10 (XII ZR 197/08) in FamRZ 2011, 192; NJW 2011, 303 == Kein Erwerbsbonus auf anzurechnendes eigenes Erwerbseinkommen des Berechtigten bei konkreter Bedarfsermittlung (Abweichung v. BGH FamRZ 2010, 1637, Tz. 31, und OLG Ffm. Nr. 15.3 i.d.F. bis 31.12.2012).
- BGH am 2011-11-30 (XII ZR 35/09) in FamRZ 2012, 945; NJW 2012, 1581 == Konkrete Bedarfsberechnung des Elementarunterhalts bei Überschreiten des Tabellenhöchsteinkommens als Ermittlungsgrundlage. – Berechnungsbeispiele: Gutdeutsch, NJW 2012, 561 – 566
- BGH am 2012-01-18 (XII ZR 178/09) in FamRZ 2012, 517; NJW 2012, 1144 == Regelmäßig geringerer Wohnbedarf im Rahmen konkreter Bedarfsermittlung nach Scheidung als tatsächl. Wohnvorteil bei alleiniger Nutzung des Einfamilienhauses.
15.4 Vorsorgebedarf / Zusatz- und Sonderbedarf
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann in der Regel nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist. Der Altersvorsorgeunterhalt ist nicht auf den Höchstbetrag nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze beschränkt und soll gegebenenfalls aus nicht prägendem Einkommen gedeckt werden, so dass dann die zweite Berechnungsstufe entfallen kann, vgl. BGH FamRZ 1999, 372, FamRZ 2007, 117 ff., XII ZR 35/09 = FamRZ 2012, 945.
Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist (BGH FamRZ 2007, 193 ff., insoweit unter Bestätigung von OLG Frankfurt am Main FPR 2004, 398 ff.), anders bei bereits erfolgter Bezifferung, BGH v. 7.11.2012, XII ZB 229/11 = FamRZ 2013, 274.
Der Beitrag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen.
- Schwamb == AVU-Rechner
- BGH am 2006-10-25 (XII ZR 141/04) in FamRZ 2007, 117; NJW 2007, 144 == Zur Höhe des Altersvorsorgeunterhalts bei guten Einkommensverhältnissen
- BGH am 2010-08-11 (XII ZR 102/09) in FamRZ 2010, 1637; NJW 2010, 3372 == Altersvorsorgeunterhalt bei konkret bemessenem Barunterhalt
- BGH am 2011-11-30 (XII ZR 35/09) in FamRZ 2012, 945; NJW 2012, 1581 == Keine zweistufige AVU-Berechnung bei konkret bemessenem Barunterhalt u. a.
- BGH am 2011-11-30 (XII ZR 34/09) in FamRZ 2012, 947; NJW 2012, 1578 == AVU auf Basis des Elementarunterhalts, wenn dieser noch mit Quote berechnet wird.
- BGH am 2012-11-07 (XII ZB 229/11) in FamRZ 2013, 109 (nicht 274!); NJW 2013, 161 == Kein zusätzlicher AVU für Vergangenheit bei bereits erfolgter Unterhaltsbezifferung.
15.5 Bedarf bei mehreren Ehegatten und Berechtigten nach § 1615 l BGB
Der Bedarf der Ehegatten berechnet sich nach dem Prioritätsgrundsatz. Danach sind die Unterhaltspflichten für einen späteren Ehegatten oder gegenüber dem betreuenden Elternteil eines nach der Scheidung der Eheleute geborenen Kindes (§ 1615l BGB) bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des ersten Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 S.1 BGB nicht zu berücksichtigen. Zur Anwendung der so genannten Dreiteilungsmethode kann es aber noch im Rahmen der Leistungsfähigkeit und der Mangelverteilung kommen (vgl. Nr. 24.3.2), wenn der erste Ehegatte nicht vorrangig ist. Der Bedarf eines späteren Ehegatten wird zwar durch die Unterhaltslast des Pflichtigen aus einer früheren Ehe geprägt. Der endgültige Unterhaltsbedarf des späteren Ehegatten lässt sich aber erst im Zusammenspiel mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem früheren Ehegatten bemessen. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen danach gegenüber einem früheren Ehegatten wieder ein höherer Betrag, wirkt sich dies zugleich auf den im Wege der Halbteilung zu ermittelnden Bedarf seines späteren Ehegatten aus (BGH FamRZ 2012, 281, Tz. 45).
Zum dabei zu berücksichtigenden Einkommen vgl. Nr. 1.1 und 15.1.
- Held am 2008-05-19 == Rechenbeispiel
- Schwamb am 2008-05-19 == Rechenbeispiel, integrierte Berechnung zur Herleitung und Erläuterung des Grundsatzes
- BGH am 2008-07-30 (XII ZR 177/06) in FamRZ 2008, 1911 ff.,1915 f.; NJW 2008, 3213 == Dreiteilungsmethode / Verteilung des Splittingvorteils
- BGH am 2008-10-01 (XII ZR 62/07) in FamRZ 2009, 23; NJW 2009, 145 == Dreiteilungsmethode / Verteilung des Splittingvorteils – inzwischen für die Bedarfsberechnung überholt.
- BGH am 2008-12-17 (XII ZR 9/07) in FamRZ 2009, 411; NJW 2009, 588 == Berücksichtigung eines Karrieresprungs bei der Dreiteilungsmethode
- BGH am 2009-01-28 (XII ZR 119/07) in FamRZ 2009, 579; NJW 2009, 1271 == Berücksichtigung eines Karrieresprungs bei neu hinzutretendem Unterhaltsbedarf (u. a. Dreiteilungsmethode)
- BGH am 2009-11-18 (XII ZR 65/09) in FamRZ 2010, 111; NJW 2010, 365 == Unterhaltsbemessung nach der Drittelmethode (für die Zeit ab 1.1.2008) bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen.
- BGH am 2010-01-27 (XII ZR 100/08) in FamRZ 2010, 538.Tz. 31; NJW 2010, 1595 == Unterhaltsbemessung nach der Drittelmethode erst für die Zeit ab 1.1.2008.
- BGH am 2010-04-14 (XII ZR 89/08) in FamRZ 2010, 869; NJW 2010, 2056 == Beweislast des Pflichtigen für Einkommen der neuen Ehefrau bei Bemessung nach der Drittelmethode.
- BVerfG am 2011-01-25 (1 BvR 918/10) in FamRZ 2011, 437; NJW 2011, 836 == Art.2 I, 20 III GG: Dreiteilung überschreitet Grenzen richterl. Rechtsfortbildung.
- Schwamb am 2011-02-15 == Anm. zu BVerfG, Beschl. v. 25.1.2011 (1 BvR 918/10); ausführl. Anm. FamRB 2011, 120; Rechenbeispiele MDR 2012, 557
- BGH am 2011-12-07 (XII ZR 151/09) in FamRZ 2012, 281; NJW 2012, 384, Tz. 45 == Bedarf ehel. Lebensverh.; Gleichrang neuer Ehefrau: Lstgsfähigk nach Drittelmethode; Anm. Schwamb, FamRB 2012, 71; MDR 2012, 557
- BGH am 2011-12-07 (XII ZR 159/09) in FamRZ 2012, 288; FamRB 2012, 71 == Beweislast d. Pflichtigen für Einkommen der neuen Ehefrau bei Bemessung nach Drittelmethode
- BGH am 2012-01-25 (XII ZR 139/09) in FamRZ 2012, 525; NJW 2012, 1209 == Keine Berücksichtigung der neuen Ehefrau bei Nachrang ggü. erster Ehefrau
- BGH am 2013-03-20 (XII ZR 72/11) in NJW 2013, 1530 == Keine Unwirksamkeit, sondern nur Anpassung von Vereinbarungen mit Dreiteilung zur Bedarfsbemessung
- BGH am 2013-06-26 (XII ZR 133/11) in NJW 2013, 2662, Tz. 87 == Keine Berücksichtigung eines Erwerbstätigkeitsbonus bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- BGH am 2014-03-19 (XII ZB 19/13) in FamRZ 2014, 912; NJW 2014, 1590, Tz. 38, 39 == Dreiteilung ohne Erwerbstätigenbonus, Berücks. von Synergieeffekten
- BGH am 2014-05-07 (XII ZB 258/13) in Tz. 21, 29 == Bedarf des ersten Ehegatten setzt sich bei Vorrang durch. Bei Gleichrang neuer Ehefrau Lstgsfähigk nach Drittelmethode.
15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn ausnahmsweise noch die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.
- BGH am 2012-01-18 (XII ZR 177/09) in FamRZ 2012, 514 == Zum nicht pauschalisierbaren, sondern im Rahmen konkreter Bedarfsermittlung vorzutragenden Mehrbedarf.
15.7 Begrenzung nach § 1578 b BGB
Nach Scheidung der Ehe ist in der Regel zunächst der eheangemessene Unterhalt weiterzuzahlen, eine sofortige Begrenzung wird bis auf Ausnahmefälle nicht in Betracht kommen. Dem berechtigten Ehegatten ist in der Regel eine auch unter Berücksichtigung der Ehedauer angemessene Übergangsfrist einzuräumen, binnen derer er sich auf die nicht an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten neuen Verhältnisse einstellen kann. Für die Frage der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts kommt es nach § 1578 b BGB maßgeblich darauf an, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind oder eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.
Der Ehegattenunterhalt ist nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt. Wenn und soweit solche fehlen, ist über eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu entscheiden, die auch das jeweilige Maß an fortwirkender nachehelicher Solidarität einzubeziehen hat. Diesem Gedanken ist besonders Rechnung zu tragen, wenn Unterhalt wegen Krankheit geschuldet wird. Im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung sind sämtliche Umstände (wie z.B. beiderseitige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vermögenserwerb während der Ehe, die vom Berechtigten in der Ehe erbrachte Lebensleistung, Umfang und Dauer des vom Pflichtigen bis zur Scheidung gezahlten Trennungsunterhalts bzw. des nach der Scheidung gezahlten Unterhalts) zu berücksichtigen. Die Ehedauer, bei der auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen ist, gewinnt bei der Bestimmung des Maßes der nachehelichen Solidarität ihr besonderes Gewicht aus der Wechselwirkung zwischen der Rollenverteilung in der Ehe und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Möglichkeit der Herabsetzung und/oder Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB ist als rechtsvernichtende bzw. rechtsbeschränkende Einwendung bei entsprechendem Vortrag zu berücksichtigen. Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Begrenzung sprechen.
Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Er muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Im Einzelfall kann der Vortrag genügen, dass in dem vor der Ehe ausgeübten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind. Anders verhält es sich bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg. Hier muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (wie etwa Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen, Talente etc.) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578b BGB zu befristen.
- BGH am 2006-04-12 (XII ZR 240/03) in FamRZ 2006, 1006; NJW 2006, 2401 == Befristung trotz langer Ehedauer (vorgehend OLG Ffm. 1 UF 317/02)
- BGH am 2007-02-28 (XII ZR 37/05) in FamRZ 2007, 793; NJW 2007, 1961 == Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt.
- BGH am 2007-05-23 (XII ZR 245/04) in FamRZ 2007, 1232; NJW 2007, 2628 == Zur Befristung und zur Begrenzung nach den ehelichen Lebensverhältnissen
- BGH am 2008-04-16 (XII ZR 107/06) in FamRZ 2008, 1325; NJW 2008, 2581 == Keine ehebedingten Nachteile i.S. v. § 1578b BGB wegen durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat.
- OLG Ffm am 2008-08-13 (5 UF 185/07) == Zur Befristung
- OLG Ffm am 2008-08-19 (3 UF 347/06) == Befristung bei Krankheit (aufgeh. durch BGH FamRZ 2010, 629)
- OLG Ffm am 2008-11-13 (3 UF 10/08) == Zur Begrenzung von Aufstockungsunterhalt und der Bedeutung der Dauer der Ehe.
- BGH am 2008-11-26 (XII ZR 131/07) in FamRZ 2009, 406; NJW 2009, 989 == Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Zur Befristung von Krankheitsunterhalt gem. § 1578b Abs. 2 BGB.
- OLG Ffm am 2009-03-03 (3 UF 275/08) == Zur Begrenzung von Aufstockungsunterhalt und Bedeutung der Ehedauer (aufgeh. durch BGH, XII ZR 53/09, v. 20.10.10).
- BGH am 2009-05-27 (XII ZR 111/08) in FamRZ 2009, 1207; NJW 2009, 2450 == § 1578 b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.
- BGH am 2009-05-27 (XII ZR 78/08) in FamRZ 2009, 1300 ; NJW 2009, 2523 == Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile i. S. v. § 1578 b BGB
- BGH am 2009-10-14 (XII ZR 146/08) in FamRZ 2009, 1990; NJW 2009, 3783 == Abwägung aller Gesichtspunkte für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB ist Aufgabe des Tatrichters.
- BGH am 2010-02-17 (XII ZR 140/08) in FamRZ 2010, 629; NJW 2010, 1598 == Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts beim Krankheitsunterhalt
- BGH am 2010-03-24 (XII ZR 175/08) in FamRZ 2010, 875; NJW 2010, 1813 == Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Rahmen der Unterhaltsherabsetzung oder -befristung
- BGH am 2010-04-14 (XII ZR 89/08) in FamRZ 2010, 869; NJW 2010, 2056 == Bei § 1572 BGB ist im Rahmen von § 1578 b BGB nacheheliche Solidarität besonders zu berücksichtigen.
- BGH am 2010-04-28 (XII ZR 141/08) in FamRZ 2010, 1057; NJW-RR 2010, 1009 == Zur Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht.
- BGH am 2010-05-26 (XII ZR 143/08) in FamRZ 2010, 1238; NJW 2010, 2349 == Zur Befristung bei Abänderung von Prozessvergleichen.
- BGH am 2010-06-02 (XII ZR 138/08) in FamRZ 2010, 1311; NJW 2010, 2582 == Zur Befristung von Aufstockungsunterhalt.
- BGH am 2010-06-30 (XII ZR 9/09) in FamRZ 2010, 1414; NJW 2010, 2953 == Zur Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts bei Vertrauensschutz aus Alttitel (§ 36 Nr. 1 EGZPO).
- BGH am 2010-08-04 (XII ZR 7/09) in FamRZ 2010, 1633; NJW 2010, 3097 == Zur Befristung/Begrenzung des Altersunterhalts (§ 1571 BGB)
- BGH am 2010-08-11 (XII ZR 102/09) in FamRZ 2010, 1637; NJW 2010, 3372 == Befristung: Besonderes Gewicht längerer Ehedauer bei wirtschaftlicher Verflechtung
- BGH am 2010-09-29 (XII ZR 205/08) in FamRZ 2010, 1884; NJW 2010, 3582 == Keine Abänderung zwecks Befristung von Aufstockungsunterhalt aus einem Urteil, das nach Veröffentlichung von BGH, XII ZR 240/03 v. 12.4.2006 = FamRZ 2006, 1006, ergangen ist.
- BGH am 2010-10-06 (XII ZR 202/08) in FamRZ 2010, 1971; NJW 2011, 147 == Nach umfassender Billigkeitsabwägung keine Befristung bei langer Ehedauer und wirtschaftlicher Verflechtung.
- BGH am 2010-10-20 (XII ZR 53/09) in FamRZ 2010, 2059; NJW 2010, 3653 == Zu den notw. Feststellungen, den ehebedingten Nachteil der Höhe nach zu bemessen.
- BGH am 2010-11-10 (XII ZR 197/08) in FamRZ 2011, 192; NJW 2010, 303 == Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 I, II BGB bei ehebedingten Nachteilen des Berechtigten.
- BGH am 2011-01-12 (XII ZR 83/08) in FamRZ 2011, 454; NJW 2011, 670 == Zur Befristung von Ehegattenunterhalt bei noch nicht abgeschlossener Entwicklung (hinsichtlich wirtschaftlicher Entflechtung).
- BGH am 2011-02-16 (XII ZR 108/09) in FamRZ 2011, 628; NJW 2011, 1067 == Ehebedingte Nachteile wegen Kinderbetreuung und Haushaltsführung bzw. Arbeitplatzaufgabe.
- BGH am 2011-03-02 (XII ZR 44/09) in FamRZ 2011, 713; NJW 2011, 1285 == .Ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankheitsunterhalts mangels Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung auf Grund Kindererziehung.
- BGH am 2011-03-30 (XII ZR 63/09) in FamRZ 2011, 875; NJW 2011, 1807 == Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts.
- BGH am 2011-06-08 (XII ZR 17/09) in FamRZ 2011, 1381; NJW 2011, 2512 == Zur Anwendung von § 36 Nr. 1 EGZPO und ehebed. Nachteil, wenn VA die Ehezeit nur teilweise erfasst.
- BGH am 2011-06-29 (XII ZR 157/09) in FamRZ 2011, 1721; NJW 2011, 3645 == Nachträgliche Begrenzung u. Befristung eines Titels über Altersunterhalt im Rentenalter möglich, wenn kein Vertrauensschutz des Berechtigten entgegen steht.
- BGH am 2011-09-21 (XII ZR 121/09) in FamRZ 2011, 1851; NJW 2011, 3577 == Zur.Befristung von Aufstockungsunterhalt
- BGH am 2011-10-26 (XII ZR 162/09) in FamRZ 2012, 93; NJW 2011, 74 == Zur sekundären Beweislast hins. ehebed. Nachteile bei Unterhaltsbegrenzung/-befristung.
- BGH am 2011-11-23 (XII ZR 47/10) in FamRZ 2012, 197; NJW 2012, 309 == Kein ehebed. Nachteil wegen durch Eheschließung bedingten Wegfalls eines aus früherer Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs.
- BGH am 2012-01-18 (XII ZR 178/09) in FamRZ 2012, 517; NJW 2012, 1144 == Zum Verhältnis von Vermögensverwertung und Herabsetzung/Befristung.
- BGH am 2012-01-25 (XII ZR 139/09) in FamRZ 2012, 525; NJW 2012, 1209 == Zur Möglichkeit der Befristung trotz Ehevertrags mit lebenslanger Unterhaltsverpfl.
- BGH am 2012-03-07 (XII ZR 25/10) in FamRZ 2012, 776; NJW 2012, 1506 == Voreheliche Kinderbetreuung zählt nicht zur Ehedauer. Zum ehebed. Nachteil
- BGH am 2012-03-07 (XII ZR 145/09) in FamRZ 2012, 951; NJW 2012, 2028 == Zu (nicht b. VA berücks.) Rentennachteilen und Karriereverzicht als ehebedingte Nachteile
- BGH am 2012-03-07 (XII ZR 179/09) in FamRZ 2012, 772; NJW 2012, 1807 == Zur Unterhaltsherabsetzung bei voller Erwerbsminderung des Berechtigten.
- BGH am 2012-05-23 (XII ZR 147/10) in FamRZ 2012, 1284; NJW 2012, 2514 == Keine Abänderung zwecks Befristung von nach Veröff. von BGH FamRZ 2006, 1006 ergangenem Urteil.
- BGH am 2012-12-05 (XII ZB 670/10) in FamRZ 2013, 274; NJW 2013, 528 == Kein nachträglicher Vorhalt mangelnder Erwerbsbemühungen zur Kompensation ehebedingten Nachteils
- BGH am 2013-01-16 (XII ZR 39/10) in FamRZ 2013, 534; NJW 2013, 866 == Angemessener Lebensbedarf nach den Verdienstmöglichkeiten im Heimatland, angepasst an deutsches Preisniveau
- BGH am 2013-02-20 (XII ZR 148/10) in FamRZ 2013, 860; NJW 2013, 1444 == Arbeitsplatzaufgabe zunächst wegen vor- und dann nachehelicher Kinderbetreuung als ehebedingter Nachteil
- BGH am 2013-03-13 (XII ZB 650/11) in FamRZ 2013, 935 == Ehebedingter Arbeitsplatzwechsel als ehebedingter Nachteil
- BGH am 2013-03-20 (XII ZR 120/11) in FamRZ 2013, 864; NJW 2013, 1447 == Sekundäre Beweislast einer aus Tschechien übergesiedelten Dipl.-Ing. für ehebedingten Nachteil
- BGH am 2013-03-20 (XII ZR 72/11) in FamRZ 2013, 853; NJW 2013, 1530 == Keine Änderung durch § 1578b Abs. 1 BGB n.F. für Bedeutung der Ehedauer zur Bestimmung des Maßes nachehel. Solidarität.
- BGH am 2013-06-19 (XII ZB 309/11) in NJW 2013, 1530 == Zur Begrenzung von Krankheitsunterhalt
- BGH am 2014-02-26 (XII ZB 235/12) in FamRZ 2014, 823; NJW 2014, 1302, Tz. 18 == Kein ehebed. Nachteil durch geringere Versorgung bei Möglichkeit, Altersvors-Unterhalt zu erlangen
- BGH am 2014-03-26 (XII ZB 214/13) in FamRZ 2014, 1007; NJW 2014, 1807, Tz. 21 == Mittelbarer ehebed. Nachteil durch Arbeitsplatzverlust und ehebed. begrenzte Bewerbungsmöglichkeiten
- BGH am 2014-05-14 (XII ZB 301/12) in Tz. 47 == Kein ehebed. Nachteil durch geringere Versorgung bei Möglichkeit, Altersvors-Unterhalt zu erlangen
Eigene (erzielte oder zurechenbare) Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei bei einer Berechnung nach Quoten das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
- BGH am 2010-11-10 (XII ZR 197/08) in FamRZ 2011, 192; NJW 2011, 303 == Kein Erwerbsbonus auf anzurechnendes eigenes Erwerbseinkommen des Berechtigten bei konkreter Bedarfsermittlung (Abweichung v. BGH FamRZ 2010, 1637, Tz. 31).
Die nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten.
Stehen solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegen oder besteht eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit nicht, hat das Prinzip der Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für seinen Unterhalt zurückzustehen.
Dieser Maßstab bestimmt auch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit.
Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, FamRZ 2007, 1947, 2. Spalte:
” . . . Die Neuregelung verlangt (also) keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-Entwurf orientierter Übergang möglich sein.”
Folgende Kriterien sind insbesondere zu prüfen:
Kindbezogene Gründe:
1. Generelle Betreuungsbedürftigkeit aufgrund des Alters
2. Fehlende kindgerechte Betreuungsmöglichkeiten, wobei die staatlichen Betreuungsmöglichkeiten nach der Rechtsprechung des BGH als kindgerecht anzusehen sind.
3. Krankheiten, die durch die Betreuung in einer Einrichtung nicht aufgefangen werden können und damit die Betreuung durch einen Elternteil erfordern.
Elternbezogene Gründe:
1. Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und die Dauer der Ehe.
2. Umfang der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes im Anschluss an die Betreuung in einer Betreuungseinrichtung, wobei der Betreuungsbedarf in der Regel bei jüngeren Kindern größer ist als bei älteren Kindern.
Darlegungs- und beweispflichtig für diese Umstände ist der Unterhaltsbedürftige. Bei entsprechend konkretem Vortrag dürfte eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines Kindes bis zum Ende der Grundschulzeit eher selten in Betracht kommen. An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts, insbesondere aus kindbezogenen Gründen, erforderlichen Darlegungen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH FamRZ 2012, 1040).
Eine überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils (Berufstätigkeit, Kinderbetreuung, Haushaltsführung) ist zu vermeiden.
Bei Inanspruchnahme von privater Betreuung, z. B. durch Angehörige, kann es sich um eine freiwillige Leistung Dritter handeln, die den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten soll. Die Kinderbetreuung während des Umgangs durch den Unterhaltspflichtigen kann allenfalls dann, wenn der Umgang geregelt ist oder unproblematisch funktioniert, zu einer Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten in den feststehenden Zeiten führen.
Die Änderung einer bestehenden Umgangsregelung zum Zweck der Ausweitung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Unterhaltsberechtigten kann in der Regel nicht verlangt werden.
Der Betreuungsunterhalt ist nicht zu befristen.
- BGH am 2009-03-18 (XII ZR 74/08) in FamRZ 2009, 770; NJW 2009, 1876 == Zur Dauer des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB. Kein Gebot zur Befristung des einheitlichen Anspruchs nach § 1570 BGB.
- BGH am 2009-05-06 (XII ZR 114/08) in FamRZ 2009, 1124; NJW 2009, 1956 == Zur Dauer des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB. Keine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB.
- BGH am 2009-06-17 (XII ZR 102/08) in FamRZ 2009, 1391; NJW 2009, 2592 == Zur Dauer des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB (Anschluss an Entsch. vom 18.03.und 06.05.2009). Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig keinen abrupten Wechsel von elterlicher Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit.
- BGH am 2009-06-24 (XII ZR 161/08) in FamRZ 2009, 1477; NJW 2009, 2744 == Zur Dauer des Betreuungsunterhalts gem. § 1570 BGB (Anschluss an Entsch. vom 18.03., 06.05.und 17.06.2009).
- BGH am 2009-12-16 (XII ZR 50/08) in FamRZ 2010, 357; NJW 2010, 937 == Kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus nur, wenn sie vorgetragen werden oder auf Grund des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.
- OLG Ffm am 2010-02-17 (5 UF 45/09) in FamRZ 2010, 1449 == Enge Auslegung von § 1570 BGB durch den BGH droht Kinder zu benachteiligen, die als Folge der Trennung der Eltern besonderer Zuwendung bedürfen.
- BGH am 2010-03-17 (XII ZR 204/08) in FamRZ 2010, 802; NJW 2010, 1665 == Kind- oder elternbezogene Gründe für Unterhalt bei Betreuung eines vollj. behinderten Kindes.
- BGH am 2010-04-21 (XII ZR 134/08) in FamRZ 2010, 1050; NJW 2010, 2277 == Elternbezogene Gründe nur bei tatsächlicher Betreuung des Kindes.
- BGH am 2010-09-15 (XII ZR 20/09) in FamRZ 2010, 1880; NJW 2010, 3369 == Zu (nach BGH) fehlenden (Anm.: vom KG, FPR 2009, 254 = FF 2009, 165 jedoch dargelegten) kind- o. elternbezogenen Gründen für weiteren Betreuungsunterhalt und zum grundsätzlich beachtlichen Betreuungsangebot des barunterhaltspfl. Elternteils, wenn es ernsthaft und verlässlich ist.
- Schwamb am 2010-12-01 == abl. Besprechung in FamRB 2010, 358 ff. zum Urt. d. BGH, XII ZR 20/09, v. 15.09.2010
- BGH am 2011-03-30 (XII ZR 3/09) in FamRZ 2011, 791; NJW 2011, 1582; FamRB 2011, 165 == Zu (nach BGH) nicht ausreichenden kindbezogenen Gründen für verlängerten Betreuungsunterhalt (abl. Besprechung Schwamb, FamRB 2011, 165; Norpoth, FamRZ 2011, 874).
- BGH am 2011-03-30 (XII ZR 3/09) in FamRZ 2011, 791; NJW 2011, 1582 == Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB.
- BGH am 2011-06-01 (XII ZR 45/09) in FamRZ 2011, 1209; NJW 2011, 2430 == Zu (nach BGH) nicht ausreichenden kindbezogenen Gründen für verlängerten Betreuungsunterhalt und geforderten Prüfung der Umgestaltung einer Umgangsregelung mit dem Barunterhaltspflichtigen im Unterhaltsverfahren.
- BGH am 2011-06-15 (XII ZR 94/09) in FamRZ 2011, 1375; NJW 2011, 2646 == Zu (nach BGH) nicht ausreichend begründeten individuellen Einzelumständen.
- BGH am 2012-04-18 (XII ZR 65/10) in FamRZ 2012, 1040; NJW 2012, 1868 == Zur Darlegung kindbezogener Gründe: Keine überzogenen Anforderungen (mehr!). Zu gerechter Lastenverteilung.
- BGH am 2012-08-08 (XII ZR 97/10) in FamRZ 2012, 1624; NJW 2012, 3037 == Zur Darlegung kindbezogener Gründe: Keine überzogenen Anforderungen (mehr!). Zu gerechter Lastenverteilung.
- OLG Ffm am 2013-04-19 (6 WF 55/13) in FamRB 2013, 384; FamFR 2013, 441 == Zum notwendigen Vortrag kind- oder elternbezogener Gründe für verlängerten Betreuungsunterhalt (hier: für VKH)
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Für den Trennungsunterhalt gelten zunächst großzügigere Anforderungen hinsichtlich einer Erwerbsobliegenheit als sie in § 1574 BGB für den nachehelichen Unterhalt bestimmt sind. Die bestehenden Verhältnisse sollen geschützt werden, damit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erschwert wird. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung wird allerdings eine allmähliche Annäherung der unterschiedlichen Maßstäbe der Erwerbsobliegenheit bewirkt (BGH FamRZ 2012, 1201, Tz. 18).
- BGH am 2012-04-18 (XII ZR 73/10) in FamRZ 2012, 1201; NJW 2012, 2190 == Trennungsunterhalt wegen Betreuung eines Kindes: Zunächst großzügigere Anforderungen hinsichtlich einer Erwerbsobliegenheit als nach § 1570 BGB.
Weitere Unterhaltsansprüche18. Ansprüche aus § 1615l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen.
Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige (800,- €).
Bezüglich der Erwerbsobliegenheit und Dauer des Anspruchs gilt Nr. 17.1 entsprechend.
- BGH am 2008-07-16 (XII ZR 109/05) in FamRZ 2008, 1739, NJW 2008, 3125 == Zur Höhe des Bedarfs und Dauer des Anspruchs (siehe auch Nr. 17).
- BGH am 2009-12-16 (XII ZR 50/08) in FamRZ 2010, 357; NJW 2010, 937 == Zum pauschalisierbaren Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums (notwendiger Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen) bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes. – Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus.
- BGH am 2010-01-13 (XII ZR 123/08) in FamRZ 2010, 444; NJW 2010, 1138 == Zum Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums und den Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus.
- BGH am 2013-10-02 (XII ZB 249/12) in FamRZ 2013, 1958; NJW 2013, 3578 == Notwendige Inverzugsetzung, keine Befristung des Unterhalts gem. § 1615l BGB
Der Bedarf bemisst sich nach der eigenen Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils, wobei nachteilige Veränderungen der Lebensverhältnisse, wie sie regelmäßig mit dem Eintritt in den Ruhestand einhergehen, zu berücksichtigen sind. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Untergrenze des Bedarfs so zu bemessen, dass das Existenzminimum sichergestellt wird. Dieser Mindestbedarf kann in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden.
Bei einem Heimaufenthalt wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden notwendigen Kosten zuzüglich eines Barbetrags für die persönlichen Bedürfnisse entsprechend § 27 b Abs.2 SGB XII bestimmt. Das unterhaltspflichtige Kind, das nur geringe oder keine eigenen Einkünfte erzielt und einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, ist nur dann zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig, wenn es im Rahmen des Familienunterhalts selbst vollständig abgesichert ist und aus eigenen Erwerbseinkünften oder aus Taschengeld Elternunterhalt leisten kann. Zur Höhe des Taschengeldeinsatzes vgl. BGH FamRZ 2013, 363. Zur Berechnung des sogenannten individuellen Familienselbstbehalts vgl. BGH FamRZ 2010, 1535.
Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in der Regel nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen. Altersvorsorgevermögen, das der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Pflichtigen bezogen auf seine gesamte Erwerbstätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt entspricht, ist nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen. Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt, BGH XII ZB 269/12 vom 7.8.2013.
Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche bei dem Elternteil entstehen, mindern grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit, weil ihr Zweck auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung beruht.
- BGH am 2004-07-07 (XII ZR 272/02) in FamRZ 2004, 1370; NJW-RR 2004, 1300 == Bedarf orientiert sich ggf. an den Heimkosten.
- BGH am 2010-07-28 (XII ZR 140/07) in FamRZ 2010, 1535; NJW 2010, 3161 == Zur Berechnung des Elternunterhalts
- BGH am 2010-09-15 (XII ZR 148/09) in FamRZ 2010, 1888; NJW 2010, 3714 == Verwirkung von Elternunterhalt nur bei Verschulden
- BGH am 2012-11-21 (XII ZR 150/10) in NJW 2013, 301 == Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim wohnenden Elternteils
- BGH am 2012-12-12 (XII ZR 43/11) in FamRZ 2013, 363; NJW 2013, 686 == Taschengeld ist einsatzpflichtig, jedoch nicht i. H. v. 5 – 7% des Mindestselbstbehalts des Pflichtigen u. a.
- BGH am 2013-08-07 (XII ZB 269/12) in FamRZ 2013, 1554; NJW 2013, 3024, Tz. 18, 36 f. == Kein Einsatz selbst bewohnten Eigenheims für Elternunterhalt; Behalt eines Notgroschens
- BGH am 2014-02-05 (XII ZB 25/13) in FamRZ 2014, 538; NJW 2014, 1173, Tz. 22, 26 == Zur Berechnung des Elternunterhalts, den ein in seiner Ehe geringer verdienendes Kind leisten muss
- BGH am 2014-02-12 (XII ZB 607/12) in FamRZ 2014, 541; NJW 2014, 1177 == Zur Verwirkung von Elternunterhalt wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens des Berechtigten
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall21. Selbstbehalt
Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 2006, 683) Selbstbehalt.
- BGH am 2006-03-15 (XII ZR 30/04) in FamRZ 2006, 683 == Selbstbehalt gegenüber Trennungs-/Ehegattenunterhalt liegt zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt. Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach ehel. Lebensverhältnissen bedarf es nicht.
- BVerfG am 2008-03-18 (1 BvR 125/06) in FamRZ 2008, 1145 == Art. 3 I GG: Verfassungswidrige Zurechnung fiktiver Einkünfte
- BGH am 2008-12-03 (XII ZR 182/06) in FamRZ 2009, 314; NJW 2009, 1410 == Voraussetzungen für Zurechnung fiktiver Einkünfte, besondere Prüfung der Zumutbarkeit und des erzielbaren Einkommens einer etwaigen Nebentätigkeit
- BGH am 2011-05-04 (XII ZR 70/09) in FamRZ 2011, 1041; NJW 2011, 1874 == Auch der betreuende Elternteil (§ 1606 III 2 BGB) kann anderer leistungsfähiger Verwandter i. S. v, § 1603 II 3 BGB sein. Dem barunterhaltspfl. Elternteil bleibt ggf.angem, Selbstbehalt, wenn sonst erhebl. finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt 1.000 €. Davon entfallen 380 € auf den Wohnbedarf (290 € Kaltmiete, 90 € Nebenkosten und Heizung).
Für nicht Erwerbstätige beträgt er 800 €; bei Anhaltspunkten für unterhaltsrechtlich bedeutsame zusätzliche Kosten kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden. Bei geringfügiger Erwerbstätigkeit wird wegen des notwendigen Selbstbehalts auf BGH FamRZ 2008, 594 ff., 597, Tz. 29, verwiesen.
Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht.
- OLG Ffm am 2002-03-14 (1 UF 127/01) == Unterschreitung des Selbstbehalts durch Vereinbarung
- OLG Ffm am 2005-02-02 (4 WF 136/04) == Erweiterter Umgang kann Unterhaltsanspruch reduzieren
- BGH am 2005-02-23 (XII ZR 56/02) in FamRZ 2005, 706; NJW 2005, 1493 == Erhöhung des Selbstbehaltes oder Verringerung des Einkommens wegen Umgangskosten
- OLG Ffm am 2006-09-29 (5 UF 171/06) in NJW 2007,382f. == Zur notwendigen Berücksichtigung der realen Beschäftigungschancen ungelernter Arbeitskräfte.
- BGH am 2008-01-09 (XII ZR 170/05) in FamRZ 2008, 594; NJW 2008, 1373 Tz. 26 ff. == Herabsetzung des Selbstbehalts eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen.
- Schwamb am 2008-04-16 == Anmerkung in forum familienrecht 2008, 160, 161 zur BGH-Entscheidung XII ZR 170/05
- BGH am 2013-01-30 (XII ZR 158/10) in FamRZ 2013, 616; NJW 2013, 1005 == Keine Berücksichtigung zusätzlicher AV/KV, wenn Mindestunterhalt f. mdj. Kind nicht aufgebracht wird
21.3 Angemessener Selbstbehalt21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern
Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.200 €. Davon entfallen 480 € auf den Wohnbedarf (370 € Kaltmiete, 110 € Nebenkosten und Heizung). Gegenüber volljährigen Kindern, die ihre bereits einmal erreichte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren haben, gilt Nr. 21.3.3. und ggf. Nr. 22.3.
- BGH am 2012-01-18 (XII ZR 15/10) in FamRZ 2012, 530; NJW 2012, 926 == Erhöhter Selbstbehalt (wie ggü. Eltern) ggü. erw. Kind nach dessen Verlust wirtschaftl. Selbstst.
21.3.2 bei Ansprüchen aus § 1615l BGB
Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB entspricht der Selbstbehalt dem eheangemessenen Selbstbehalt (Nr. 21.4).
Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.600 €, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. In diesem Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 € (370 € Kaltmiete, 110 € Nebenkosten und Heizung) enthalten.
- BGH am 2006-08-30 (XII ZR 98/04) in FamRZ 2006, 1511 == Einschränkung bei Vermögensstamm; angemessene Altersvorsorge
- BGH am 2010-07-28 (XII ZR 140/07) in FamRZ 2010, 1535; NJW 2010, 3161 == Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt
21.3.4. von Großeltern gegenüber Enkeln (und umgekehrt)
Dies gilt entsprechend für sonstige Unterhaltsansprüche von Verwandten der auf- und absteigenden Linie (Großeltern/Enkel, vgl. BGH FamRZ 2006, 26, 28, FamRZ 2007, 375 f.).
21.4 Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten
Der Mindestselbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten ist bei Erwerbstätigen in der Regel mit 1.100 € zu bemessen, bei nicht Erwerbstätigen mit regelmäßig 1.000 € (Mittelbetrag zwischen unterschiedlichem notwendigem und dem angemessenen Selbstbehalt), davon 430 € für den Wohnbedarf (330 € Kaltmiete, 100 € Nebenkosten und Heizung).
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist ein Erwerbstätigkeitsbonus nicht zu berücksichtigen.
- BGH am 2008-11-19 (XII ZR 129/06) in FamRZ 2009, 307.; NJW-RR 2009, 289 == Ehegattenselbstbehalt bei Bezug von Krankengeld zwischen notwendigem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und angemessenem Selbstbehalt (damals im Regelfall 935 EUR)
- BGH am 2008-11-19 (XII ZR 51/08) in FamRZ 2009, 311 ff., 313 == Ehegattenselbstbehalt bei Bezug von Krankengeld zwischen notwendigem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und angemessenem Selbstbehalt, bei fiktivem Erwerbseinkommen zwischen notwendigem Selbstbehalt für Erwerbstätige und angemessenem Selbstbehalt (zwar regelmäßig, aber nicht zwingend genau hälftig dazwischen)
- BGH am 2008-12-17 (XII ZR 63/07) in FamRZ 2009, 404; NJW-RR 2009, 649 f. == Zum Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines mdj. Kindes.
- BGH am 2010-03-17 (XII ZR 204/08) in FamRZ 2010, 802; NJW 2010, 1665 == Eheangemessener Selbtbehalt für nicht Erwerbstätige.
- BGH am 2013-06-26 (XII ZR 133/11) in NJW 2013, 2662, Tz. 87 == Keine Berücksichtigung eines Erwerbstätigkeitsbonus bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- BGH am 2014-03-19 (XII ZB 19/13) in FamRZ 2014, 912; NJW 2014, 1590, Tz. 39 == Kein Erwerbstätigenbonus bei Prüfung der Leistungsfähigkeit.
21.5 Anpassung des Selbstbehalts21.5.1.
Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist.
- BGH am 2009-06-17 (XII ZR 102/08) in FamRZ 2009, 1391; NJW 2009, 2592 == Erhöhung des Selbstbehalts oder (teilw.) Abzug vom Einkommen bei Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil der Entlastung der Barunterhaltspflicht durch das hälftige Kindergeld hinausgehen.
Die Wohnanteile in den Selbstbehalten können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
- BGH am 2006-08-23 (XII ZR 26/04) in FamRZ 2006, 1664 == Bemessung des notwendigen Selbstbehalts bei geringen Wohnkosten
- BGH am 2008-12-03 (XII ZR 182/06) in FamRZ 2009, 314; NJW 2009, 1410 == Selbstbehalt bei geringen Wohnkosten, Bestätigung von BGH FamRZ 2006, 1664
Eine Herabsetzung des Selbstbehalts mit Rücksicht auf geringere Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen kommt nicht in Betracht, BGH FamRZ 2006, 1664, 1666.
Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft, kommt eine Haushaltsersparnis in Betracht, in der Regel 10% des jeweils maßgeblichen Selbstbehalts. Untergrenze ist der Sozialhilfesatz (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 ff.).
- BGH am 2008-01-09 (XII ZR 170/05) in FamRZ 2008, 594; NJW 2008, 1373 Tz. 31 ff. == Herabsetzung des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen um eine durch gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen.
- Schwamb am 2008-04-16 == Anmerkung in forum familienrecht 2008, 160, 161 zur BGH-Entscheidung XII ZR 170/05
- BGH am 2008-12-03 (XII ZR 182/06) in FamRZ 2009, 314.; NJW 2009, 1410 == Notwendiger Selbstbehalt bei Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung, Bestätigung von BGH FamRZ 2008, 594 ff.
- BGH am 2010-03-17 (XII ZR 204/08) in FamRZ 2010, 802; NJW 2010, 1665 == Herabsetzung des eheangemessenen Selbtbehalts wegen gemeinsamer Haushaltsführung mit neuer Lebensgefährtin.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammen lebenden Ehegatten
22.1 Mindestbedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten
Ist bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet, beträgt der Bedarf für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten mindestens 800 €. Vgl. zur Bedarfsberechnung im Übrigen BGH FamRZ 2012, 281, Tz. 45, 48.
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten mindestens 800 € angesetzt.
22.3. Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln
Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten mindestens 1.280 € angesetzt. Im Familienbedarf von 2.880 € (1.600 € + 1.280 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 800 € (640 € kalt + 160 € Nebenkosten und Heizung) enthalten. Dies gilt auch für Unterhaltsansprüche von und gegen Großeltern und Enkel(n).
- BGH am 2010-07-28 (XII ZR 140/07) in FamRZ 2010, 1535; NJW 2010, 3161 == Familienselbstbehalt bei Berechnung des Elternunterhalts
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
bei Ansprüchen wie in Nr. 22: bleibt unbesetzt.
Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines jeweils maßgeblichen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag (Differenz zwischen dem Tabellenbetrag und dem anzurechnenden Kindergeld).
Reicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt sämtlicher (auch nachrangiger) Berechtigter nicht aus, so führt die Angemessenheitsbetrachtung beim Unterhaltsbedarf gemäß § 1610 BGB regelmäßig dazu, dass der Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums zu veranschlagen ist (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 22).
- OLG Ffm am 2005-05-30 (5 WF 85/05) == Zu hohe Zahlungen an Unterhaltsvorschusskasse für eines der Kinder.
- BGH am 2008-09-17 (XII ZR 72/06) in FamRZ 2008, 2198; NJW 2008,3562 == Kindesunterhalt nur in Höhe des Existenzminimums beim Mangelfall (auch im Verhältnis zu nur nachrangig Berechtigten)
- BGH am 2010-06-02 (XII ZR 160/08) in FamRZ 2010, 1318; NJW 2010, 2515 == Kindesunterhalt nur in Höhe der Zahlbeträge des Mindestunterhalts im Mangelfall.
Zu den Einsatzbeträgen im Mangelfall beim Kindesunterhalt siehe Rechenbeispiel im Anhang III. Zwischen gleichrangigen Ehegatten bzw. bei Ansprüchen nach § 1615l BGB ist der Mindestbedarf von 800 €, ggf. herabgesetzt um Synergieeffekte und eigenes Einkommen, maßgebend. (Für die Altfälle, d.h. für die bis zum 31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche, wird auf die Nr. 23.2 der Unterhaltsgrundsätze, Stand 01.07.2005, verwiesen, vgl. dazu auch BGH FamRZ 2003, 363).
- BGH am 2010-03-17 (XII ZR 204/08) in FamRZ 2010, 802; NJW 2010, 1665, Tz. 18 == Mindestbedarf für Ehegattenunterhalt in Höhe des notwendigen Selbstbehalts für nicht Erwerbstätige.
- Gielau am 2008-06-22 == Berechnungsformular (Altfälle)
- Gielau am 2010-08-01 == Berechnungsformular ab 2008
Im absoluten Mangelfall ist die nach Abzug des maßgeblichen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Stehen mehrere nach § 1609 Nr. 2 oder 3 BGB Berechtigte im gleichen Rang, schränkt die Unterhaltspflicht gegenüber dem jeweils anderen Berechtigten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nach § 1581 S.1 BGB ein (sog. relativer Mangelfall). Dem kann zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes dadurch Rechnung getragen werden, dass die Unterhaltsansprüche im Regelfall nach den Grundsätzen der so genannten Dreiteilung bemessen werden (BGH FamRZ 2012, 281), wobei kein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist (BGH v. 26.6.2013 – XII ZR 133/11). Das schließt eine abweichende Verteilung aufgrund der Berücksichtigung weiterer individueller Billigkeitsabwägungen nicht aus.
- BGH am 2011-12-07 (XII ZR 151/09) in FamRZ 2012, 281; NJW 2012, 384 == Lstgsfähigk. nach Drittelmethode bei Gleichrang; Anm. Schwamb, FamRB 2012, 71; MDR 2012, 557
- BGH am 2013-06-26 (XII ZR 133/11) in NJW 2013, 2662, Tz. 87 == Keine Berücksichtigung eines Erwerbstätigkeitsbonus bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, Anm. Niepmann/Schwamb. NJW 2013, 2720 unter III. 2.
- BGH am 2014-03-19 (XII ZB 19/13) in FamRZ 2014, 912; NJW 2014, 1590, Tz. 38, 39 == Dreiteilung ohne Erwerbstätigenbonus, Berücks. von Synergieeffekten
- BGH am 2014-05-07 (XII ZB 258/13) in Tz. 29 == Leistgsfähigkeit nach Drittelmethode bei Gleichrang.
Steht ein Berechtigter im Rang des § 1609 Nr. 2 BGB und ein anderer im dritten Rang, gilt folgendes: Ist der spätere Ehegatte nachrangig, berührt eine ihm gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsanspruch des vorrangigen Ehegatten grundsätzlich nicht. Ist der Unterhaltsanspruch des späteren Ehegatten oder des nach § 1615l BGB Berechtigten vorrangig, bleibt zwar die Bedarfsberechnung für den zeitlich früheren Ehegatten von der neuen Unterhaltsverpflichtung unberührt. Jedoch darf der vorrangig Unterhaltsberechtigte nicht schlechter stehen als nach einer Berechnung gemäß Nr. 24.3.2 (BGH FamRZ 2012, 281, Tz. 42 u. 48)
- BGH am 2011-12-07 (XII ZR 151/09) in FamRZ 2012, 281; NJW 2012, 384, Tz. 42, 48 == Verteilung bei Vorrang zweiter Ehefrau wie in 24.3.2; Anm. Schwamb, FamRB 2012, 71; MDR 2012, 557
Das gewonnene Ergebnis ist jeweils noch auf seine Angemessenheit zu überprüfen.
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
Für bis zum 31.12.2007 fällig gewordene Unterhaltsansprüche gilt das bis dahin geltende Recht.
Anhang I – Düsseldorfer Tabelle
Stufe | Nettoeinkommen (1) | Altersstufen (2) | v.H. | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
von | bis | 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||
1 | bis | 1500 | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 |
2 | 1501 | 1900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 |
3 | 1901 | 2300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 |
4 | 2301 | 2700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 |
5 | 2701 | 3100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 |
6 | 3101 | 3500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 |
7 | 3501 | 3900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 |
8 | 3901 | 4300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 |
9 | 4301 | 4700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 |
10 | 4701 | 5100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 |
über 5.100 € nach den Umständen des Falles. | |||||||
(1) des Barunterhaltspflichtigen in Euro (2) in Jahren (vgl. § 1612a Abs. 1 u. 3 BGB) |
- OLG Ffm am 2010-01-01 == Düsseldorfer Tabelle 2010 + Zahlbeträge
- OLG Ffm am 2009-01-01 == Düsseldorfer Tabelle 2009 + Zahlbeträge
- Schwamb am 2009-01-05 == Anmerkung zur Düsseldorfer Tabelle 2009
- OLG Ffm am 2008-01-01 == Düsseldorfer Tabelle 2008 + Zahlbeträge
Anhang II – Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gem. § 36 Nr. 3 EGZPO
Siehe Düsseldorfer Tabelle unter E.
Während die dort errechneten Prozentsätze unverändert bleiben, auch wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt (BGH FamRZ 2012, 1048), müssen die ausgewiesenen Zahlbeträge für 2009 erstmals geändert werden, vgl. Diehl, FamExpress (Deubner-Verlag), Heft 2/2009, aufrufbar bei www.hefam.de unter Unterhaltsgrundsätze/Arbeitspapier, Anhang II, oder in der „Chronik“ 2009-01-06.
Aufgrund der erneuten Erhöhung des Mindestunterhalts und des Kindergeldes zum 1. 1. 2010 ergeben sich seither folgende Zahlbeträge:
Bsp. 1 seit 2010:
317 x 97,8% = aufgerundet 311 EUR, abzüglich hälftiges Kindergeld 92 EUR = 219 EUR.
Bsp. 2 seit 2010:
317 x 70,2% = aufgerundet 223 EUR zuzüglich hälftiges Kindergeld 92 EUR = 315 EUR.
Bsp. 3 seit 2010:
364 x 102,7% = aufgerundet 374 EUR abzüglich volles Kindergeld 184 EUR = 190 EUR.
Bsp. 4 seit 2010:
426 x 111,2% = aufgerundet 474 EUR abzügl. hälftiges Kindergeld 92 EUR = 382 EUR.
- Diehl am 2009-01-06 == Zur Umrechnung von Alttiteln gem. § 36 Nr. 3 ZPO in FamExpress 2/2009 (Deubner-Verlag)
- BGH am 2012-04-18 (XII ZR 66/10) in FamRZ 2012, 1048; NJW 2012, 1873 == Keine Änderung des Prozentsatzes bei Wechsel in höhere Altersstufe.
Anhang III – RechenbeispieleAbsoluter Mangelfall (für 2013 gerechnet)
Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.680 €. Unterhaltsberechtigt sind ein 18-jähriges Kind K1, das bei der Mutter lebt und auf’s Gymnasium geht, und die beiden minderjährigen Kinder K2 (14 Jahre) und K3 (10 Jahre), die von der Mutter betreut werden. Das Kindergeld von 558 € (184 € + 184 € + 190 €) wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 800 € liegt.
Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 24.1: Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von M für alle Kinder. M erzielt zwar ein Einkommen nach der 2. Einkommensgruppe, ist aber bei drei Berechtigten in die 1. Einkommensgruppe einzustufen. Da ersichtlich ein Mangelfall vorliegt, ist das außerdem auch bereits deshalb der Fall.
Mindestbedarf K1: 488 € (Düsseldorfer Tabelle Gruppe 1, 4. Altersstufe) – 184 € Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 304 €
Mindestunterhalt K2: 426 € – 92 € hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 334 €
Mindestunterhalt K3: 364 € – 95 € hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 269 €
Summe der Einsatzbeträge: 304 + 334 + 269 = 907 €
Verteilungsmasse: 1.680 € – 1000 € = 680 €
Prozentuale Kürzung: 680/907 * 100 = 74,97 %
Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:
K1: 304 € * 74,97 % = 228 €; zum Leben verfügbar also 228 + 184 = 412 €;
K2: 334 € * 74,97 % = 251 €; zum Leben verfügbar also 251 + 92 = 343 €;
K3: 269 € * 74,97 % = 202 €; zum Leben verfügbar also 202 + 95 = 297 €.