Kein Unterhaltsanspruch bei falschen Angaben

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass das Verschweigen einer Erwerbstätigkeit im Unterhaltsverfahren den Verlust des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben kann.  Da das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht wird, wäre eine Inanspruchnahme auf Unterhalt dann grob unbillig, wenn der Unterhaltsberechtigte zuvor Einkünfte, auch wenn sie nur aus einer geringfügigen Tätigkeit stammen, verschwiegen hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg bezieht sich dabei zudem auf die Wahrheitspflicht vor Gericht.

Urteil des OLG Oldenburg vom 16.10.2017, Aktenzeichen 3 UF 92/17