Verwirkung von Trennungsunterhalt bei Fremdgehen

Verwirkung von Trennungsunterhalt bei Fremdgehen

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Zweibrücken stellt das einseitige Ausbrechen aus einer intakten Ehe ein Fehlverhalten dar, das den Anspruch auf Unterhaltszahlungen verhindern kann. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn ein Fehlverhalten zu Lasten des Partners vorliegt, etwa weil der Ehepartner aus einer „intakten Ehe“ ausbricht (§§ 1361 Absatz 3, 1579 Nr. 7 BGB).

Intakt kann nach Ansicht der Richter des OLG Zweibrücken auch eine Ehe sein, in der es keine Sexualkontakte mehr gibt.

Eheliche Solidarität verletzt

Eine auf Trennungsunterhalt klagende Ehefrau hatte ohne Wissen ihres Mannes während der Ehe eine intime Beziehung aufgenommen und lebt noch heute mit ihrem neuen Partner zusammen. Von ihrem Ehemann verlangte sie Trennungsunterhalt, den ihr das Amtsgericht Neustadt/Weinstraße auch bewilligte.

Das OLG befand dagegen, die Zahlung von Unterhalt sei für den betrogenen Ehemann grob unbillig. Für das Scheitern der Ehe sei in erster Linie die Ehefrau verantwortlich. Anders wäre der Fall, wenn sie das intime Verhältnis erst begonnen hätte, nachdem sie sich schon von ihrem Ehemann abgewandt hatte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte, so dass eine intakte Ehe vorgelegen habe.

Durch den Seitensprung habe sie die eheliche Solidarität verletzt und in so schwerwiegender Weise gegen ihre ehelichen Bindungen und Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten verstoßen, dass sie ihn aus seiner ehelichen Mitverantwortung für ihr wirtschaftliches Auskommen nicht in Anspruch nehmen könne. Es sei widersprüchlich, wenn sie nun, gestützt auf die Ehe, Unterhaltszahlungen einfordere. Durch das Eingehen und Verheimlichen der neuen Beziehung habe sie ihren Unterhaltsanspruch vielmehr verwirkt.

Das Gericht hob mit seinem Urteil die gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies die Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehefrau in vollem Umfang ab.

(OLG Zweibrücken, Urteil v. 7.11.2008, 2 UF 102/08).

Anmerkung:

Ob dieses Urteil des OLG Zweibrücken wegweisend für die Entscheidungen der anderen Familiengerichte sein wird, bleibt abzuwarten.

Ein Ausbrechen aus einer Ehe liegt zwar grundsätzlich dann vor, wenn sich einer der Ehepartner einer anderen Person zuwendet und mit ihr eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet.

Hier wurde als entscheidungserheblich aber die Frage nach einer „intakten“ Ehe angesehen.

Das OLG Zweibrücken befand dabei, dass allein fehlende Sexualkontakte der Eheleute keineswegs die Intaktheit der Ehe ausschließen würden, da es viele Gründe gebe, nach längerer Zeit des Zusammenlebens von Geschlechtsverkehr abzusehen, ohne dass dadurch bereits die Ehe als gescheitert angesehen werden könnte.

Problematisch ist daher Fall die Festlegung der Kriterien, ab wann eine Ehe als gescheitert gilt und ob dies von beiden Ehegatten oder nur von einem der beiden Ehegatten so empfunden werden muss. Die Frage, ob, wann und wie eine Ehe gescheitert ist, können die Eheleute insoweit in den meisten Fällen selbst nicht übereinstimmend beantworten. Ob die angerufenen Gerichte diese Frage beantworten können, ist daher mehr als zweifelhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass Entscheidungen wie die des OLG Zweibrücken vom 07.11.2008 Einzelfallentscheidungen bleiben werden.