„Reichsbürgern“ ist der Jagd- und Waffenschein zu entziehen

Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig. Die vom Bayerischen VGH herangezogene Definition des Verfassungsschutzberichts des Bundes 2016 (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch, wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Wer dieser Ideologie folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht für sich verbindlich erkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des WaffG nicht strikt befolgt. Dies rechtfertigt Ungültigkeitserklärung und Einzug des Jagdscheins gem. §§ 18 S. 1, 17 I S. 2 BJagdG bzw. den Widerruf von Waffenbesitzkarte und Waffenschein gem. §§ 45 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

Bayerischer VGH, Beschluss v. 15.01.2018, Az.: 21 CS 17.1519