Recht auf Identität des Kindesvaters und Vollmacht für Sorgerechtsangelegenheiten

OLG Frankfurt: Recht auf Identität des Kindesvaters und Vollmacht für Sorgerechtsangelegenheiten

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 22.12.2020 entschieden, dass gemäß §1666 Abs. 3 BGB die Kindesmutter verpflichtet werden kann, das verstandesreife Kind über die wahre Identität des Kindesvaters aufzuklären. Grundsätzlich können die Eltern selbst entscheiden, wann und in welcher Form sie das minderjährige Kind über seine Herkunft informieren. Das Grundrecht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht des nicht betreuenden Elternteils auf Umgang mit dem Kind, haben das Gericht im vorliegenden Fall dazu veranlasst, die Kindesmutter zu verpflichten, das Kind über die wahre Identität des Kindesvaters aufzuklären, um eine unvorbereitete Kenntniserlangung des Kindes durch Dritte zum Wohle des Kindes zu vermeiden.

Weiterer Gegenstand der Entscheidung war zudem die Entbehrlichkeit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil, wenn noch ein Maß an Kooperationsfähigkeit und -Bereitschaft zwischen den Kindeseltern vorhanden ist und dem mitsorgeberechtigten Elternteil durch eine Vollmacht eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange ermöglicht wird.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2020, Az.: 8 UF 61/18B