OLG Oldenburg: Enkel und Urenkel sind „Abkömmlinge“

Wird in einem Testament das Wort „Abkömmling“ verwendet, bezieht sich dies, wie das OLG Oldenburg am 11.09.2019 entschieden hat, nicht nur auf die Kinder des Erblassers, sondern erfasst auch die Enkel und Urenkel.

Hintergrund ist, dass sich bereits aus dem Gesetz (§1924 BGB) ergibt, dass keine Einschränkung im Wort „Abkömmlinge“ auf die Kinder zu sehen ist. Sollen in einem Testament ausschließlich die Kinder vom Erblasser bedacht werden, wäre auch der Begriff „Kinder“ zu wählen. Wird jedoch der Begriff „Abkömmling“ verwendet, schließt dies eine Einbeziehung der Enkel und Urenkel nicht aus. Zur weiteren Begründung hat das OLG Oldenburg angeführt, dass häufig die Kinder eine gefestigte Lebensstellung aufweisen, während dies bei Enkeln und Urenkeln noch nicht der Fall wäre, beziehungsweise diese eher finanzielle Unterstützung nötig hätten. Trifft der Erblasser daher eine Verfügung, die alle Abkömmlinge begünstigen soll, bezieht sich dies auch auf die Enkel und Urenkel.

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019, Az. 3 U 24/18