Nebentätigkeit zur Sicherung des Mindestunterhalts

Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Mindestunterhalts des Kindes
Der BGH hat erneut über die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit entschieden, sofern der Unterhaltsschuldner durch seine vollschichtige Erwerbstätigkeit den Mindestunterhalt seines Kindes nicht sichern kann.
Danach ist grundsätzlich zur Sicherung des Existenzminimums seines Kindes vom Unterhaltsschuldner zu verlangen, dass er im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nach Paragraf 1603 Abs. 2 BGB eine Nebentätigkeit ausübt. Für die Unzumutbarkeit eine Nebentätigkeit trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegung-und Beweislast.
An die Erwerbsobliegenheit zur Sicherung des Mindestunterhalts des Kindes sind strenge Anforderungen an den Unterhaltsverpflichteten zu stellen. Verstößt der Unterhaltsverpflichtete gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, ist ihm ein realistisch erzielbares Einkommen zuzurechnen.
Vgl. Beschluss des BGH vom 24.09.2014, XII.ZB 111/13