Möglichkeit des Unterhaltspflichtigen eine Erstausbildung durchzuführen entschieden

Die Möglichkeit des Unterhaltspflichtigen eine Erstausbildung durchzuführen tritt hinter dem Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhaltes zurück

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat über die Möglichkeit des Unterhaltspflichtigen eine Erstausbildung durchzuführen entschieden.

Danach tritt das Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Erstausbildung hinter dem Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhalts zurück, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen hat und auf Grund der Schulausbildung sowie sonstigen beruflichen Erfahrungen in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der er sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt erwirtschaften kann.

 

Vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 24.04.2015 Az.: 12 UF 225/14