Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen geschiedener und neuer Ehegatten

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer aktuellen Entscheidung Urteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09 entschieden, dass die Unterhaltsansprüche aus erster und aus zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf gleichbehandelt werden müssen.

Der geschiedene Ehemann kann damit die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Der Umfang, in dem er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.

Dies bedeutet, dass die nach dem neuen Unterhaltsrecht geltende Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nunmehr auch für die neue Ehefrau gilt. Betreut sie nach der Rollenverteilung in der Ehe aber ausschließlich die Kinder, kann diese Rollenverteilung nicht mehr zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen, sondern ihr ist ein erzielbares Einkommen als bedarfsdeckend anzurechnen.

In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde eine kinderlose Ehe nach 28 Jahren geschieden. Der Ehemann heiratete kurz darauf neu, aus der Ehe ging ein Jahr später ein gemeinsames Kind hervor. Ferner adoptierte der Ehemann das Kind der neuen Ehefrau. Die neue Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Der Ehemann wurde zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an seine geschiedene Ehefrau verurteilt. Bei der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnung wurden nur die Unterhaltspflichten des Ehemannes gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau.

Der Ehemann legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat dem Herabsetzungsbegehren des Ehemannes unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs seiner neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten um etwa die Hälfte reduziert. Die von dem Ehemann für die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbedürftig sei.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) bestätigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind.

Aus dem Gedanken, dass der Unterhaltsberechtigte an dem nach der Scheidung sich fortsetzenden Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten teilhabe und bei Einkommenserhöhungen auch eine Erhöhung des ihm geschuldeten Unterhalts fordern kann, folge nämlich zugleich auch eine Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verfügung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommensrückgängen.

Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht in einer Änderung der Unterhaltsberechnung:

Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.

Beispiel: Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 € bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.

Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 € : 2 = 2000 € Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 € : 2 = 1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 €

Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 € : 3 = je 1333 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 €.

Damit vermindert sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten deutlich, während der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten als auch das dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommen entsprechend steigt.

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau – anders als die geschiedene Beklagte – nicht erwerbstätig ist und ihr insofern kein eigenes, möglicherweise sogar bedarfsdeckendes, Einkommen anzurechnen ist.

Vielmehr sind für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden.

Die in dem entschiedenen Fall gewählte Rollenverteilung in der neuen Ehe war gesetzlich zulässig und war nach Ansicht des BGH auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Die gewählte Rollenverteilung betreffe aber nur das Innenverhältnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein dürfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsansprüche vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), wonach für den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Maßstäbe gelten sollten. Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB) könne aus diesen Gründen grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein.

Damit muss zukünftig trotz einer in der neuen Ehe vereinbarten reinen Hausfrauentätigkeit der neuen Ehefrau sich diese ein erzielbares fiktives Einkommen bedarfdeckend anrechnen lassen, was wiederum die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten erhöht.