Der XII. Zivilsenat hat über die Mithaftung des Ehepartners hinsichtlich der Schulden des anderen Ehepartners entschieden.
Nach Ansicht des XII. Zivilsenats ist ein Ehepartner gegenüber dem anderen für allein erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen zur Hälfte ausgleichspflichtig, die der andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims und somit auch im Interesse des anderen Ehepartners erbracht hat.
Der erkennende Senat geht von einer stillschweigenden Vereinbarung aus, wenn, wie in dem zu entscheidenden Fall, die Kreditaufnahme mit Einverständnis des anderen erfolgt ist die der Anschaffung und dem Ausbau der gemeinsamen Immobilie gedient hat.
Vgl. Beschluss des BGH vom 25.03.2015 Az.: XII ZR 160/12