Bundesverfassungsgericht stärkt die Lebenspartnerschaft Gleichgeschlechtlicher

In vielen Bereichen sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner Ehepaaren gleichgestellt – bei der Erbschaftssteuer wurden sie jedoch lange wie Fremde behandelt. Das soll sich nun ändern.

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass die Schlechterstellung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftssteuer mit dem Grundgesetz verfassungswidrig ist. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07).

Nach Auffassung der Bundesverfassungsrichter lasse sich die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen. Lebenspartner lebten “wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft”. Auch sie hätten die Erwartung, den gemeinsamen Lebensstandard halten zu können, falls ihr Partner stirbt. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt.

Das Verfassungsgericht gab in seiner Entscheidung den Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweilige Lebenspartner 2001 und 2002 gestorben waren. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht beabsichtigt. Der Gesetzgeber muss nun jedoch eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle schaffen.