BGH: Kindesanhörung im Umgangsrechtsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat am 31.10.2018 (Az. BGH XII ZB 411/18) entschieden, dass Kinder in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich anzuhören sind. Dies gilt auch für ein erst vier Jahre altes Kind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. Der Richter muss zwischen den Interessen des Kindes und der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts abwägen.

BGH, Beschluss vom 31.10.2018, Az. XII ZB 411/18