Das OLG Frankfurt am Main hat am 05.02.2019 entschieden, dass es sittenwidrig ist, Familienangehörige damit unter Druck zu setzen, dass diese nur dann erben werden, wenn sie den Erblasser vor seinem Tod mindestens sechsmal jährlich besuchen würden. Eine Erbeinsetzung, die an eine Besuchspflicht knüpft, ist nach Ansicht des Gerichts sittenwidrig und damit nichtig.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.02.2019, 20 W 98/18