Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook sind vererbbar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Inhabers eines sozialen Netzwerkkontos einen Anspruch gegen den Betreiber der Social Media Plattform haben, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, da im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB auch der Nutzungsvertrag zwischen dem Verstorbenen und dem Netzwerkbetreiber auf die Erben übergeht. Nach dem Bundesgerichtshof steht dem auch nicht die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) oder das postmortale Persönlichkeitsrecht entgegen.

BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17