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	<title>Becker ∙ Becker ∙ Knatz</title>
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	<description>Fachanwaltskanzlei für Familien- und Erbrecht</description>
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		<title>Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 15:16:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[ 
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 zu Aktenzeichen XII ZR 50/08 entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes grundsätzlich der Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p>Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 zu Aktenzeichen XII ZR 50/08 entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes grundsätzlich der Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.</p>
<p>Der XII. Senat hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.</p>
<p>Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus nicht näher festgestellte Einkünfte. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich monatlich auf rund 200 € netto belaufen.</p>
<p>Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Während das Amtsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen hatte, billigte ihr das Oberlandesgericht für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 den begehrten Unterhalt überwiegend zu. Für die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Klägerin.</p>
<p>Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision zurück.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/09 – FamRZ 2008, 1739). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.</p>
<p>Diesen Mindestbedarf kann die Klägerin ab Februar 2007 in voller Höhe durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken. Denn die Klägerin ist ab dieser Zeit – nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden früheren Fassung des § 1615 l BGB &#8211; jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er für die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gründe, die eine weitere persönliche Betreuung des dann 6 1/2 –jährigen Sohnes erfordern, hatte die Klägerin auch auf ausdrücklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Klägerin über die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verlängerungsgründe vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige Tätigkeit als Archäologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zurück.</p>
<p>Ob die an MS erkrankte Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Der Unterhaltsanspruch eines nicht erwerbstätigen nichtehelichen Elternteils richtet sich nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen, mindestens aber nach dem Mindestbedarf in Höhe von 770,00. Einen Anspruch nach den Lebensverhältnissen und/oder nach der Höhe des von dem Unterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ist bei dem Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter nicht gegeben.</p>
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		<item>
		<title>BGH erleichtert den Schwiegereltern die Rückforderung von Schenkungen</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 12:48:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 03.02.2010 entschieden, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogene Vermögenswerte zugewandt haben, diese Zuwendungen künftig leichter zurückfordern können.
Solche Zuwendungen seien nunmehr als Schenkungen und nicht mehr als ein den «unbenannten Zuwendungen» unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 03.02.2010 entschieden, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogene Vermögenswerte zugewandt haben, diese Zuwendungen künftig leichter zurückfordern können.</p>
<p>Solche Zuwendungen seien nunmehr als Schenkungen und nicht mehr als ein den «unbenannten Zuwendungen» unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle die Geschäftsgrundlage der Schenkung, so dass diese zumindest partiell rückabgewickelt werden könne. Dies gilt laut BGH abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn es sich bei dem Ehegüterstand um eine Zugewinngemeinschaft gehandelt hat (Az.: XII ZR 189/06).</p>
<p>Der BGH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten er und die Tochter der Kläger bereits zu heiraten.</p>
<p>Im April 1996 überwiesen die Kläger 58.000 DM auf das Konto des Beklagten. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto rund 49.000 DM an die Gerichtskasse auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging.</p>
<p>2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.</p>
<p>Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten. Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der an ihn überwiesenen 58.000 DM.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stützte sich in der Begründung auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.</p>
<p>Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.</p>
<p>Bislang kam nach der Rechtsprechung des XII. Senats zwischen den Beteiligten regelmäßig ein den «unbenannten Zuwendungen» unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, konnten danach die Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht mehr zurückfordern.</p>
<p>Diese rechtliche Einordnung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Diese finanziellen Leistungen der Schwiegereltern qualifiziert der BGH nunmehr als Schenkung, da sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung erfüllt seien. Wenn Schwiegereltern nämlich einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind übertragen, geschehe dies regelmäßig in dem Bewusstsein der vollständigen Aufgabe der Verfügungsbefugnis und Zugriffsbefugnis, d.h. die Schwiegereltern übergeben die Leistung in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst teilzuhaben und auch keine Gegenleistung einzufordern.</p>
<p>Wie der BGH weiter ausführt, bleiben auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind und die damit verbundene Möglichkeit des eigenen Kindes, in den fortdauernden Genuss dieser Schenkung zu kommen. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet ist.</p>
<p>Laut BGH gilt dies abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.</p>
<p>Der BGH weist aber in seiner Entscheidung darauf hin, dass in den Fällen, in denen das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist, nicht der Gesamtbetrag sondern nur ein Teilbetrag der Schenkung zurückgefordert werden kann. Wenn die Eltern dies  vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.</p>
<p><em>BGH, Urteil vom 03.02.2010 &#8211; XII ZR 189/06</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Europäischer Gerichtshof stärkt Sorgerecht für ledige Väter</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/familienrecht/europaischer-gerichtshof-starkt-sorgerecht-fur-ledige-vater/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 09:27:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 stand die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind allein der Mutter zu. Eine gemeinsame Sorgetragung nicht miteinander verheirateter Eltern für ihr Kind war gesetzlich nicht vorgesehen.
Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz wurden insbesondere die rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie möglich abgebaut und u.a. eine gemeinsame [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 stand die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind allein der Mutter zu. Eine gemeinsame Sorgetragung nicht miteinander verheirateter Eltern für ihr Kind war gesetzlich nicht vorgesehen.</p>
<p>Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz wurden insbesondere die rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie möglich abgebaut und u.a. eine gemeinsame Sorgetragung nicht miteinander verheirateter Eltern bei Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärung aufgenommen.</p>
<p> In einer späteren Entscheidung bestätigte das BVerfG die Verfassungskonformität dieser Regelung. Nach Ansicht des BVerfG ist es verfassungsgemäß, dass der nichteheliche Vater nur dann die elterliche Sorge für das Kind mit der ansonsten allein sorgeberechtigten Mutter gemeinsam tragen kann, wenn beide entsprechende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten. Sollte die Kindsmutter keine solche Erklärung abgeben, sei dies als Ausdruck eines Konflikts zwischen den Eltern anzusehen, der sich negativ auf das Kind auswirken könne, so dass die Verweigerung letztlich dem Schutz des Kindeswohles diene und damit im Ausnahmefall nicht zu beanstanden sei.</p>
<p>Das BVerfG entschied daher, dass mit der Regelung aus § 1626 a BGB dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG bereits ausreichend Rechnung getragen werde.</p>
<p>Dies wird in einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 03.12.2009 aber anders gesehen.</p>
<p>In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob nichtehelichen Vätern von Geburt an die gemeinsame Sorge zufallen soll, da nach Ansicht des dortigen Beschwerdeführers die Anwendung von § 1626a II BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere und eine Verletzung des Art 14 i.V.m. Art 8 EMRK begründe.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zunächst die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts beantragt, da die Kindsmutter nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen. Der Antrag wurde sowohl erstinstanzlich als auch in der Revisionsinstanz abgelehnt, wobei sich beide Gerichte auf das oben genannte Urteil des BVerfG bezogen.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof nahm diesbezüglich zur Kenntnis, dass es zwar stichhaltige Gründe geben könne, dem Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, wenn etwa ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern bestehe, der sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirke. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.</p>
<p>In einem solchen Fall sei vielmehr eine gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten der Sorgerechtsregelung eröffnet, so dass der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des Kindes, nicht verhältnismäßig sei.</p>
<p>Eine Verletzung des Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK ist demnach gegeben.</p>
<p><em>Anmerkung:</em></p>
<p>Durch die Entscheidung des EGMR wurde zukünftigen Sorgerechtsstreitigkeiten nichtehelicher Lebenspartner insoweit der Weg geebnet, als dass eine gerichtliche Prüfung der gesetzlichen Regelungen auch im Falle nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht mehr von vornherein ausgeschlossen ist.</p>
<p>Eine Regelung, die den Konflikt zwischen den Eltern ausschließlich zu Gunsten der Mutter löst, verletzt nicht nur das Elternrecht des Vaters, sondern auch das Recht des Kindes auf Sorge und Erziehung durch beide Eltern.</p>
<p>Die Frage des Sorgerechts unterliegt demnach entsprechend der derzeitigen starren gesetzlichen Regelung nicht mehr allein der Disposition der Mutter. Vielmehr ist es dem Vater im Einzelfall möglich, das gemeinsame Sorgerecht durch gerichtliche Hilfe zu erlangen, da es nicht dem Gedanken der gemeinsamen elterlichen Verantwortung entsprechen kann, den Vater nur dann beteiligen zu können, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen wird.</p>
<p>Es wird daher zukünftig das Kindeswohl durch Prüfung der Umstände des Einzelfalls als Maßstab bei der Zuweisung des Sorgerechts herangezogen werden, da dieses ausschlaggebend ist für die Begründung, Entziehung oder Ausübung der elterlichen Verantwortung.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Düsseldorfer Tabelle 2010</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/familienrecht/dusseldorfer-tabelle-2010/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/familienrecht/dusseldorfer-tabelle-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 17:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2010
Am 18. Dezember hat der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Danach soll ab dem 01.01.2010 das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 184 €, für das dritte Kind auf 190 € und ab dem vierten Kind auf 215 € als auch das sächliche Existenzminimum erhöht werden.
Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2010</strong></p>
<p>Am 18. Dezember hat der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Danach soll ab dem 01.01.2010 das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 184 €, für das dritte Kind auf 190 € und ab dem vierten Kind auf 215 € als auch das sächliche Existenzminimum erhöht werden.</p>
<p>Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Düsseldorfer Tabelle, deren Sätze auf dem sächlichen Existenzminimum aufbauen, und damit auch auf den Kindesunterhalt.</p>
<p>Der gesetzliche Mindestbedarf eines Kindes ändert sich durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf 317 € für die erste, 364 € für die zweite und 426 € für die dritte Altersgruppe.</p>
<p> <strong>Hieraus würde sich folgende Düsseldorfer Tabelle für 2010 ergeben:</strong></p>
<p> </p>
<table style="width: 542px; height: 334px;" border="1" cellpadding="0" width="542">
<tbody>
<tr>
<td width="23">
<p align="center"> </p>
</td>
<td width="139">Nettoeinkommen des<br />
Barunterhaltspflichtigen</td>
<td colspan="4"><strong>Altersstufen in Jahren </strong><strong>(§ 1612 a Abs. 1 BGB)</strong></td>
<td width="81">Prozentsatz</td>
<td width="81">
<p align="center">Bedarfskontrollbetrag </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"> </p>
</td>
<td> </td>
<td width="81">
<p align="center">0 &#8211; 5</p>
</td>
<td width="81">
<p align="center">6 &#8211; 11</p>
</td>
<td width="81">
<p align="center">12 &#8211; 17</p>
</td>
<td width="81">
<p align="center">ab 18</p>
</td>
<td> </td>
<td>
<p align="center"> </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="8">
<p align="center">Alle Beträge in Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">1.</p>
</td>
<td>
<p align="center">bis 1.500</p>
</td>
<td>
<p align="center">317</p>
</td>
<td>
<p align="center">364</p>
</td>
<td>
<p align="center">426</p>
</td>
<td>
<p align="center">488</p>
</td>
<td>100 %</td>
<td>
<p align="center">770/900</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">2.</p>
</td>
<td>
<p align="center">1.501 &#8211; 1.900</p>
</td>
<td>
<p align="center">333</p>
</td>
<td>
<p align="center">383</p>
</td>
<td>
<p align="center">448</p>
</td>
<td>
<p align="center">513</p>
</td>
<td>105 %</td>
<td>
<p align="center">1.000</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">3.</p>
</td>
<td>
<p align="center">1.901 &#8211; 2.300</p>
</td>
<td>
<p align="center">349</p>
</td>
<td>
<p align="center">401</p>
</td>
<td>
<p align="center">469</p>
</td>
<td>
<p align="center">537</p>
</td>
<td>110 %</td>
<td>
<p align="center">1.100</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">4.</p>
</td>
<td>
<p align="center">2.301 &#8211; 2.700</p>
</td>
<td>
<p align="center">365</p>
</td>
<td>
<p align="center">419</p>
</td>
<td>
<p align="center">490</p>
</td>
<td>
<p align="center">561</p>
</td>
<td>115 %</td>
<td>
<p align="center">1.200</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">5.</p>
</td>
<td>
<p align="center">2.701 &#8211; 3.100</p>
</td>
<td>
<p align="center">381</p>
</td>
<td>
<p align="center">437</p>
</td>
<td>
<p align="center">512</p>
</td>
<td>
<p align="center">587</p>
</td>
<td>120 %</td>
<td>
<p align="center">1.300</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">6.</p>
</td>
<td>
<p align="center">3.101 &#8211; 3.500</p>
</td>
<td>
<p align="center">406</p>
</td>
<td>
<p align="center">466</p>
</td>
<td>
<p align="center">546</p>
</td>
<td>
<p align="center">626</p>
</td>
<td>128 %</td>
<td>
<p align="center">1.400</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">7.</p>
</td>
<td>
<p align="center">3.501 &#8211; 3.900</p>
</td>
<td>
<p align="center">432</p>
</td>
<td>
<p align="center">496</p>
</td>
<td>
<p align="center">580</p>
</td>
<td>
<p align="center">664</p>
</td>
<td>136 %</td>
<td>
<p align="center">1.500</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">8.</p>
</td>
<td>
<p align="center">3.901 &#8211; 4.300</p>
</td>
<td>
<p align="center">457</p>
</td>
<td>
<p align="center">525</p>
</td>
<td>
<p align="center">614</p>
</td>
<td>
<p align="center">703</p>
</td>
<td>144 %</td>
<td>
<p align="center">1.600</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">9.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4.301 &#8211; 4.700</p>
</td>
<td>
<p align="center">482</p>
</td>
<td>
<p align="center">554</p>
</td>
<td>
<p align="center">648</p>
</td>
<td>
<p align="center">742</p>
</td>
<td>152 %</td>
<td>
<p align="center">1.700</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">10.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4.701 &#8211; 5.100</p>
</td>
<td>
<p align="center">508</p>
</td>
<td>
<p align="center">583</p>
</td>
<td>
<p align="center">682</p>
</td>
<td>
<p align="center">781</p>
</td>
<td>160 %</td>
<td>
<p align="center">1.800</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="8">
<p align="center">ab 5.101 nach den Umständen des Falles</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<p>Das Kindergeld wird von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern vollständig  abgezogen. Daraus ergeben sich dann die folgende Zahlbeträge:</p>
<p> </p>
<table style="width: 531px; height: 314px;" border="1" cellspacing="0" cellpadding="0" width="531">
<tbody>
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</td>
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</td>
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		<item>
		<title>Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen geschiedener und neuer Ehegatten</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/nachrichten/gleichbehandlung-von-unterhaltsanspruchen-geschiedener-und-neuer-ehegatten/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 10:48:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer aktuellen Entscheidung Urteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09 entschieden, dass die Unterhaltsansprüche aus erster und aus zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf gleichbehandelt werden müssen. 
Der geschiedene Ehemann kann damit die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer aktuellen Entscheidung Urteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09 entschieden, dass die Unterhaltsansprüche aus erster und aus zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf gleichbehandelt werden müssen. </p>
<p>Der geschiedene Ehemann kann damit die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Der Umfang, in dem er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.</p>
<p>Dies bedeutet, dass die nach dem neuen Unterhaltsrecht geltende Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nunmehr auch für die neue Ehefrau gilt. Betreut sie nach der Rollenverteilung in der Ehe aber ausschließlich die Kinder, kann diese Rollenverteilung nicht mehr zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen, sondern ihr ist ein erzielbares Einkommen als bedarfsdeckend anzurechnen. </p>
<p>In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde eine kinderlose Ehe nach 28 Jahren geschieden. Der Ehemann heiratete kurz darauf neu, aus der Ehe ging ein Jahr später ein gemeinsames Kind hervor. Ferner adoptierte der Ehemann das Kind der neuen Ehefrau. Die neue Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Der Ehemann wurde zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an seine geschiedene Ehefrau verurteilt. Bei der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnung wurden nur die Unterhaltspflichten des Ehemannes gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau.</p>
<p>Der Ehemann legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat dem Herabsetzungsbegehren des Ehemannes unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs seiner neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten um etwa die Hälfte reduziert. Die von dem Ehemann für die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbedürftig sei.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) bestätigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Aus dem Gedanken, dass der Unterhaltsberechtigte an dem nach der Scheidung sich fortsetzenden Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten teilhabe und bei Einkommenserhöhungen auch eine Erhöhung des ihm geschuldeten Unterhalts fordern kann, folge nämlich zugleich auch eine Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verfügung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommensrückgängen.</p>
<p>Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht in einer Änderung der Unterhaltsberechnung:</p>
<p>Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.</p>
<p>Beispiel: Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 € bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.</p>
<p>Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 € : 2 = 2000 € Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 € : 2 = 1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 €</p>
<p>Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 € : 3 = je 1333 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 €.</p>
<p>Damit vermindert sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten deutlich, während der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten als auch das dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommen entsprechend steigt.</p>
<p>Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau – anders als die geschiedene Beklagte – nicht erwerbstätig ist und ihr insofern kein eigenes, möglicherweise sogar bedarfsdeckendes, Einkommen anzurechnen ist.</p>
<p>Vielmehr sind für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden.</p>
<p>Die in dem entschiedenen Fall gewählte Rollenverteilung in der neuen Ehe war gesetzlich zulässig und war nach Ansicht des BGH auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Die gewählte Rollenverteilung betreffe aber nur das Innenverhältnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein dürfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsansprüche vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), wonach für den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Maßstäbe gelten sollten. Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB) könne aus diesen Gründen grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein.</p>
<p>Damit muss zukünftig trotz einer in der neuen Ehe vereinbarten reinen Hausfrauentätigkeit der neuen Ehefrau sich diese ein erzielbares fiktives Einkommen bedarfdeckend anrechnen lassen, was wiederum die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten erhöht.</p>
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		<title>Vortrag für CARE am 28.10.2009</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 06:06:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Termine]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltfrankfurt.de/?p=239</guid>
		<description><![CDATA[Frau Rechtsanwältin Vera Knatz hält am 28.10.2009 für CARE Deutschland-Luxemburg e.V. einen Vortrag zu dem Thema &#8220;Richtig vererben&#8221;. Im Rahmen dieser Veranstaltung erzählt ferner die Fotografin und Autorin Sylvia Schopf mit ihren Fotos und Hörbeiträgen Geschichten aus dem afrikanischen Alltag.
Ort: Goethe-Institut Frankfurt, Dieserwegplatz 72, 60594 Frankfurt am Main
Datum: 28.10.2009
Uhrzeit: ab 17:00 Uhr
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Frau Rechtsanwältin Vera Knatz hält am 28.10.2009 für CARE Deutschland-Luxemburg e.V. einen Vortrag zu dem Thema &#8220;Richtig vererben&#8221;. Im Rahmen dieser Veranstaltung erzählt ferner die Fotografin und Autorin Sylvia Schopf mit ihren Fotos und Hörbeiträgen Geschichten aus dem afrikanischen Alltag.</p>
<p>Ort: Goethe-Institut Frankfurt, Dieserwegplatz 72, 60594 Frankfurt am Main</p>
<p>Datum: 28.10.2009</p>
<p>Uhrzeit: ab 17:00 Uhr</p>
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		</item>
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		<title>ISUV &#8211; Offener Treff am 28.09.2009</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/termine/isuv-offener-treff-am-28-09-2009/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Sep 2009 11:27:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Termine]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 28.09.2009 beanwortet Frau Rechtsanwältin Vera Knatz von 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr Fragen von Mitgliedern des Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.V. zum Thema Familienrecht. Treffpunkt ist das Restaurant Saalbau Bornheim, Clubraum 3, Arnsburger Str. 24, 60385 Frankfurt am Main. Auch Nichtmitglieder sind willkommen.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 28.09.2009 beanwortet Frau Rechtsanwältin Vera Knatz von 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr Fragen von Mitgliedern des Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.V. zum Thema Familienrecht. Treffpunkt ist das Restaurant Saalbau Bornheim, Clubraum 3, Arnsburger Str. 24, 60385 Frankfurt am Main. Auch Nichtmitglieder sind willkommen.</p>
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		<title>Reform des Güterrechts zum 01.09.2009 (Zugewinnausgleich)</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 07:41:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mehr Gerechtigkeit beim Vermögensausgleich nach Scheidung
Seit dem 01.09.2009 wird nunmehr auch der Zugewinnausgleich anders berechnet, was für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sorgen soll.
Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><span style="font-size: medium;"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="font-size: medium;"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="font-size: medium;"><strong>Mehr Gerechtigkeit beim Vermögensausgleich nach Scheidung</strong></span></span></span></span></span></span></span></div>
<p>Seit dem 01.09.2009 wird nunmehr auch der Zugewinnausgleich anders berechnet, was für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sorgen soll.</p>
<p>Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts. Das seit dem 01.09.2009 geltende Gesetz korrigiert jedoch endlich mehrere Schwachstellen.</p>
<p><strong>1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung</strong></p>
<p>Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem &#8220;negativen Anfangsvermögen&#8221; führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen.</p>
<p>Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.</p>
<p>Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 Euro Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 Euro. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 Euro. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 Euro erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 Euro zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 Euro erzielt. Deshalb muss Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.</p>
<p><strong>2. Schutz vor Vermögensmanipulationen</strong></p>
<p>Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.</p>
<p>Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 Euro erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 Euro für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 Euro an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 Euro zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber &#8220;verschwunden&#8221; ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.</p>
<p>Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt &#8220;Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages&#8221; nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.</p>
<p>Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist.</p>
<p>Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust. Bislang musste der ausgleichsberechtigte die illoyale Vermögensminderung nachweisen, was in vielen Fällen aufgrund der fehlenden Beweismöglichkeiten oft nicht erfolgreich war.</p>
<p><strong>3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes</strong></p>
<p>Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes.</p>
<p>Beispiel: Sabine K. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf K., einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.</p>
<p>Solchen Fällen wird künftig ein Riegel vorgeschoben. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.</p>
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		<title>Patientenverfügung &#8211; neues Gesetz zum 01.09.2009</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/erbrecht/patientenverfugung-neues-gesetz-zum-01-09-2009/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Jul 2009 09:32:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin2</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat im Juni 2009 die erste gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen.
Das Gesetz zur Patientenverfügung tritt ab dem 1. September 2009 in Kraft und regelt durch die gesetzlich normierten Voraussetzungen die Bindungswirkung einer Patientenverfügung.
Die Patientenverfügung gibt es bereits seit einigen Jahren, es mangelte bislang aber einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: x-small;">Der Bundestag hat im Juni 2009 die erste gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen.</p>
<p>Das Gesetz zur Patientenverfügung tritt ab dem 1. September 2009 in Kraft und regelt durch die gesetzlich normierten Voraussetzungen die Bindungswirkung einer Patientenverfügung.</p>
<p>Die Patientenverfügung gibt es bereits seit einigen Jahren, es mangelte bislang aber einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben. Der behandelnde Arzt war daher bislang nicht zwingend an eine Patientenverfügung gebunden, sondern konnte sich auf seinen hippokratischen Eid berufen, gerade wenn eine Behandlungsmaßnahme gewünscht war, die lebensverkürzend war oder durch die der Tod eintreten konnte.</p>
<p>Durch die neue gesetzliche Regelung ist nun rechtsverbindlich festgelegt, dass der Wille des Betroffenen stets zu beachten ist und der behandelnde Arzt sich an die Patientenverfügung halten muss, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Durch eine Patientenverfügung kann nun auch wirksam ein Behandlungsbabruch verfügt werden, der zum Tode führen kann. Ein Verlangen nach aktiver Tötung (aktive Sterbehilfe) ist aber selbstverständlich auch nach der neuen gesetzlichen Regelung unwirksam und bleibt weiterhin strafbar.</p>
<p>Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben soll damit für alle Beteiligten, &#8211; Verfügender, Ärzte, Betreuer, Angehörige und Vormundschaftsgericht (ab 01.09.2009 Betreuungsgericht) &#8211; Rechtssicherheit geschaffen werden.</p>
<p>Patientenverfügungen, die vor dem 01.09.2009 erstellt wurden, behalten auch weiterhin grundsätzlich ihre Gültigkeit, müssen sich im Zweifel aber an den neuen gesetzlichen Regelungen messen lassen.</p>
<p>Um sicherzustellen, dass die &#8220;alten&#8221; Patientenverfügungen auch nach der neuen Gesetzeslage wirksam sind, sollten diese jedoch unter Hilfe eines Arztes und rechtlichen Beraters überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden</p>
<p>Wesentliche Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung nach neuem Recht sind, dass sie von einem einwilligungsfähigen Volljährigen in Schriftform verfasst ist und eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte ärztliche Maßnahme zum Gegenstand hat.</p>
<p>Ohne Patientenverfügung oder für den Fall, dass eine Patientenverfügung nicht eindeutig ist, ist anhand des Willens des Verfügenden zu klären, welche mutmaßlichen Behandlungswünsche der Verfügende hat. Um über mögliche ärztliche Maßnahmen entscheiden zu können setzt die neue gesetzliche Regelung auf den Dialog aller Beteiligten. Bei der Ermittlung und Auslegung des Behandlungswunsches sind daher neben den behandelnden Ärzten auch die nahen Angehörigen und/oder Vertrauenspersonen des Betroffenen zu beteiligen. Gemeinsam sollen die Beteiligten schließlich klären, welche Maßnamhen unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen durchgeführt werden sollen. Schwerwiegende Maßnahmen, die einen schweren, längeren Gesundheitsschaden oder den Tod bervorrufen können, bedürfen in diesem Fall aber grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung.</p>
<p>Um Sicherzustellen, dass sein wahrer Patientenwille umgesetzt wird und um künftiges Streitpotenzial zu vermeiden, sollte der Verfügende daher vor Erstellung einer Patientenverfügung zunächst ein umfassendes Aufklärungsgespräch mit seinem Arzt führen und anschließend das Ergebnis durch einen Rechtsanwalt oder Notar in eine juristisch einwandfreie Form bringen.</p>
<p>Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollte auch an eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung gedacht werden, um Sicherzustellen, dass der eigene Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.</p>
<p>Für Ihre Fragen sowie Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
<p></span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bindungswirkung eines Ehegattentestaments</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/erbrecht/bindungswirkung-eines-ehegattentestaments/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 11:43:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Bindungswirkung eines Ehegattentestaments &#8211; Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.2009 AZ 2-09 T 194-08
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Bindungswirkung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung eines Schlusserben in dem Fall verneint, in dem als Schlusserbe nur ein entfernter Verwandter des überlebenden Ehegatten eingesetzt worden war.
Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbene Ehemann ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bindungswirkung eines Ehegattentestaments &#8211; Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.2009 AZ 2-09 T 194-08</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Bindungswirkung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung eines Schlusserben in dem Fall verneint, in dem als Schlusserbe nur ein entfernter Verwandter des überlebenden Ehegatten eingesetzt worden war.</p>
<p>Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbene Ehemann ein Ehegattentestament errichtet. Jeder der Eheleute hatte den anderen als Alleinerben eingesetzt, Schlusserbin sollte eine Cousine der Ehefrau werden. Nach dem Versterben des Ehemannes errichtete die Ehefrau kurz vor ihrem Tod ein notariell beurkundetes Testament und setzte eine ihr nahestehende, aber nicht verwandte Person A ein. Die Cousine B beantragte einen Erbschein, da sie der Auffassung war, die Erblasserin sei an das Ehegattentestament gebunden und könne nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr neu testieren. Der von der Erblasserin eingesetzte A beantragte ebenfalls einen Erbschein.</p>
<p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies diesen Antrag des A mit Beschluss vom 05.09.2007 zurück, da nach Ansicht des Amtsgerichts die Erblasserin durch das Ehegattentestament wirksam gebunden war und nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr neu testieren konnte.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss legte A Beschwerde ein.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt führte in einem Zwischenbeschluss aus, dass es der Ansicht des Amtsgerichst Frankfurt, wonach eine Bindungswirkugn eingetreten sei, nicht folgen werde. </p>
<p>Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt kann eine in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene letztwillige Verfügung nach dem Tod des anderen Ehegatten nach §§ 2271 II 1. HS, 2270 BGB nur dann nicht mehr widerrufen werden, wenn es sich um eine Verfügung handelt, die mit einer Verfügung des verstorbenen Ehegatten wechselbezüglich ist. Wechselbezüglichkeit wäre dann gegeben, wenn der vorverstorbene Ehegatte den Überlebenden als seinen Alleinerben nur unter der Bedingung eingesetzt hätte, dass dieser den benannten Schlusserben auch zu seinem Schlusserben beruft. Die eine Erbeinsetzung muss daher mit der anderen nach dem Willen der Testierenden stehen und fallen. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Bleibt eine solche Auslegung ohne Ergebnis, kann insbesondere auch keine eindeutige Feststellung gegen die Wechselbezüglichkeit getroffen werden, kommt die Auslegungsregel des § 2270 II BGB zur Anwendung.</p>
<p>Danach wäre Wechselbezüglichkeit dann anzunehmen, wenn als Schlusserbe ein Verwandter des vorverstorbenen Ehegatten oder eine ihm nahestehende Person eingesetzt worden wäre.</p>
<p>Soweit als Schlusserbin eine Cousine der (überlebenden) Ehefrau eingesetzt worden war, handelte es sich um eine mit dem (vorverstorbenen) Ehemann nicht verwandte, sondern nur verschwägerte Person, §§ 1589, 1590 BGB. Ob verschwägerte Personen einander nahestehen, ist im Einzelfall anhand der Verhältnisse zu entscheiden. Entsprechend der Zielsetzung des § 2270 II BGB, die Eheleute nur unter besonderen Umständen an ihre Verfügungen zu binden, sind an den Begriff des Nahestehens hohe Anforderungen zu stellen. In dem hier zu entscheidenden Fall ließen sich nur die üblichen durch die Ehefrau vermittelten verwandschaftlichen Beziehungen feststellen. Es blieb daher bei dem Grundsatz, dass der überlebende Ehegatte an die Schlusserbeneinsetzung eigener Verwandter nicht gebunden ist.</p>
<p>Die (überlebende) Ehegattin konnte daher mangels festzustellender Wechselbezüglichkeit die Schlusserbeneinsetzung in einem neuen Testament &#8211; nach dem Versterben ihres Ehemannes &#8211; widerrufen und neu testieren.</p>
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