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	<title>Becker ∙ Becker ∙ Knatz &#187; Familienrecht</title>
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	<description>Fachanwaltskanzlei für Familien- und Erbrecht</description>
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		<title>Montag, 17.05.2010, 19:30 Uhr &#8211; Offener Treff mit RAin Vera Knatz</title>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 09:34:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Termine]]></category>

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		<description><![CDATA[ISUV/VDU e.V., der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht Frankfurt am Main veranstaltet am Montag, den 17.05.2010 seinen monatlichen Offenen Treff für Mitglieder oder Personen, die es werden wollen. Gäste sind willkommen.
Das Motto dieser Veranstaltung: Mitglieder fragen &#8211; Fachanwälte antworten. Für etwa eineinhalb Stunden steht Frau Rechtsanwältin Vera Knatz für persönliche Fragen zum Familienrecht und Erbrecht zur Verfügung.
Veranstaltungszeitpunkt: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ISUV/VDU e.V., der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht Frankfurt am Main veranstaltet am Montag, den 17.05.2010 seinen monatlichen Offenen Treff für Mitglieder oder Personen, die es werden wollen. Gäste sind willkommen.</p>
<p>Das Motto dieser<strong> </strong>Veranstaltung: Mitglieder fragen &#8211; Fachanwälte antworten. Für etwa eineinhalb Stunden steht Frau Rechtsanwältin Vera Knatz für persönliche Fragen zum Familienrecht und Erbrecht zur Verfügung.</p>
<p>Veranstaltungszeitpunkt: 19:30 Uhr<br />
Veranstaltungsort: Saalbau Bornheim im Clubraum 3Arnsburger Str. 24, 60385 Ffm.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 15:16:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[ 
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 zu Aktenzeichen XII ZR 50/08 entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes grundsätzlich der Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.
Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p>Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 zu Aktenzeichen XII ZR 50/08 entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes grundsätzlich der Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.</p>
<p>Der XII. Senat hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.</p>
<p>Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus nicht näher festgestellte Einkünfte. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich monatlich auf rund 200 € netto belaufen.</p>
<p>Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Während das Amtsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen hatte, billigte ihr das Oberlandesgericht für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 den begehrten Unterhalt überwiegend zu. Für die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Klägerin.</p>
<p>Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision zurück.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/09 – FamRZ 2008, 1739). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.</p>
<p>Diesen Mindestbedarf kann die Klägerin ab Februar 2007 in voller Höhe durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken. Denn die Klägerin ist ab dieser Zeit – nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden früheren Fassung des § 1615 l BGB &#8211; jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er für die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gründe, die eine weitere persönliche Betreuung des dann 6 1/2 –jährigen Sohnes erfordern, hatte die Klägerin auch auf ausdrücklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Klägerin über die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verlängerungsgründe vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige Tätigkeit als Archäologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zurück.</p>
<p>Ob die an MS erkrankte Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Der Unterhaltsanspruch eines nicht erwerbstätigen nichtehelichen Elternteils richtet sich nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen, mindestens aber nach dem Mindestbedarf in Höhe von 770,00. Einen Anspruch nach den Lebensverhältnissen und/oder nach der Höhe des von dem Unterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ist bei dem Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter nicht gegeben.</p>
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		<title>BGH erleichtert den Schwiegereltern die Rückforderung von Schenkungen</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 12:48:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 03.02.2010 entschieden, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogene Vermögenswerte zugewandt haben, diese Zuwendungen künftig leichter zurückfordern können.
Solche Zuwendungen seien nunmehr als Schenkungen und nicht mehr als ein den «unbenannten Zuwendungen» unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 03.02.2010 entschieden, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind ehebezogene Vermögenswerte zugewandt haben, diese Zuwendungen künftig leichter zurückfordern können.</p>
<p>Solche Zuwendungen seien nunmehr als Schenkungen und nicht mehr als ein den «unbenannten Zuwendungen» unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle die Geschäftsgrundlage der Schenkung, so dass diese zumindest partiell rückabgewickelt werden könne. Dies gilt laut BGH abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn es sich bei dem Ehegüterstand um eine Zugewinngemeinschaft gehandelt hat (Az.: XII ZR 189/06).</p>
<p>Der BGH hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten er und die Tochter der Kläger bereits zu heiraten.</p>
<p>Im April 1996 überwiesen die Kläger 58.000 DM auf das Konto des Beklagten. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto rund 49.000 DM an die Gerichtskasse auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging.</p>
<p>2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.</p>
<p>Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten. Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der an ihn überwiesenen 58.000 DM.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stützte sich in der Begründung auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.</p>
<p>Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.</p>
<p>Bislang kam nach der Rechtsprechung des XII. Senats zwischen den Beteiligten regelmäßig ein den «unbenannten Zuwendungen» unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, konnten danach die Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht mehr zurückfordern.</p>
<p>Diese rechtliche Einordnung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Diese finanziellen Leistungen der Schwiegereltern qualifiziert der BGH nunmehr als Schenkung, da sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung erfüllt seien. Wenn Schwiegereltern nämlich einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind übertragen, geschehe dies regelmäßig in dem Bewusstsein der vollständigen Aufgabe der Verfügungsbefugnis und Zugriffsbefugnis, d.h. die Schwiegereltern übergeben die Leistung in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst teilzuhaben und auch keine Gegenleistung einzufordern.</p>
<p>Wie der BGH weiter ausführt, bleiben auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind und die damit verbundene Möglichkeit des eigenen Kindes, in den fortdauernden Genuss dieser Schenkung zu kommen. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet ist.</p>
<p>Laut BGH gilt dies abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.</p>
<p>Der BGH weist aber in seiner Entscheidung darauf hin, dass in den Fällen, in denen das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist, nicht der Gesamtbetrag sondern nur ein Teilbetrag der Schenkung zurückgefordert werden kann. Wenn die Eltern dies  vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.</p>
<p><em>BGH, Urteil vom 03.02.2010 &#8211; XII ZR 189/06</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Europäischer Gerichtshof stärkt Sorgerecht für ledige Väter</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/familienrecht/europaischer-gerichtshof-starkt-sorgerecht-fur-ledige-vater/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 09:27:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 stand die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind allein der Mutter zu. Eine gemeinsame Sorgetragung nicht miteinander verheirateter Eltern für ihr Kind war gesetzlich nicht vorgesehen.
Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz wurden insbesondere die rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie möglich abgebaut und u.a. eine gemeinsame [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 stand die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind allein der Mutter zu. Eine gemeinsame Sorgetragung nicht miteinander verheirateter Eltern für ihr Kind war gesetzlich nicht vorgesehen.</p>
<p>Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz wurden insbesondere die rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie möglich abgebaut und u.a. eine gemeinsame Sorgetragung nicht miteinander verheirateter Eltern bei Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärung aufgenommen.</p>
<p> In einer späteren Entscheidung bestätigte das BVerfG die Verfassungskonformität dieser Regelung. Nach Ansicht des BVerfG ist es verfassungsgemäß, dass der nichteheliche Vater nur dann die elterliche Sorge für das Kind mit der ansonsten allein sorgeberechtigten Mutter gemeinsam tragen kann, wenn beide entsprechende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten. Sollte die Kindsmutter keine solche Erklärung abgeben, sei dies als Ausdruck eines Konflikts zwischen den Eltern anzusehen, der sich negativ auf das Kind auswirken könne, so dass die Verweigerung letztlich dem Schutz des Kindeswohles diene und damit im Ausnahmefall nicht zu beanstanden sei.</p>
<p>Das BVerfG entschied daher, dass mit der Regelung aus § 1626 a BGB dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG bereits ausreichend Rechnung getragen werde.</p>
<p>Dies wird in einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 03.12.2009 aber anders gesehen.</p>
<p>In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob nichtehelichen Vätern von Geburt an die gemeinsame Sorge zufallen soll, da nach Ansicht des dortigen Beschwerdeführers die Anwendung von § 1626a II BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere und eine Verletzung des Art 14 i.V.m. Art 8 EMRK begründe.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zunächst die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts beantragt, da die Kindsmutter nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen. Der Antrag wurde sowohl erstinstanzlich als auch in der Revisionsinstanz abgelehnt, wobei sich beide Gerichte auf das oben genannte Urteil des BVerfG bezogen.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof nahm diesbezüglich zur Kenntnis, dass es zwar stichhaltige Gründe geben könne, dem Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, wenn etwa ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern bestehe, der sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirke. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.</p>
<p>In einem solchen Fall sei vielmehr eine gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten der Sorgerechtsregelung eröffnet, so dass der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des Kindes, nicht verhältnismäßig sei.</p>
<p>Eine Verletzung des Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK ist demnach gegeben.</p>
<p><em>Anmerkung:</em></p>
<p>Durch die Entscheidung des EGMR wurde zukünftigen Sorgerechtsstreitigkeiten nichtehelicher Lebenspartner insoweit der Weg geebnet, als dass eine gerichtliche Prüfung der gesetzlichen Regelungen auch im Falle nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht mehr von vornherein ausgeschlossen ist.</p>
<p>Eine Regelung, die den Konflikt zwischen den Eltern ausschließlich zu Gunsten der Mutter löst, verletzt nicht nur das Elternrecht des Vaters, sondern auch das Recht des Kindes auf Sorge und Erziehung durch beide Eltern.</p>
<p>Die Frage des Sorgerechts unterliegt demnach entsprechend der derzeitigen starren gesetzlichen Regelung nicht mehr allein der Disposition der Mutter. Vielmehr ist es dem Vater im Einzelfall möglich, das gemeinsame Sorgerecht durch gerichtliche Hilfe zu erlangen, da es nicht dem Gedanken der gemeinsamen elterlichen Verantwortung entsprechen kann, den Vater nur dann beteiligen zu können, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen wird.</p>
<p>Es wird daher zukünftig das Kindeswohl durch Prüfung der Umstände des Einzelfalls als Maßstab bei der Zuweisung des Sorgerechts herangezogen werden, da dieses ausschlaggebend ist für die Begründung, Entziehung oder Ausübung der elterlichen Verantwortung.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Düsseldorfer Tabelle 2010</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/familienrecht/dusseldorfer-tabelle-2010/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 17:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2010
Am 18. Dezember hat der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Danach soll ab dem 01.01.2010 das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 184 €, für das dritte Kind auf 190 € und ab dem vierten Kind auf 215 € als auch das sächliche Existenzminimum erhöht werden.
Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2010</strong></p>
<p>Am 18. Dezember hat der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Danach soll ab dem 01.01.2010 das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 184 €, für das dritte Kind auf 190 € und ab dem vierten Kind auf 215 € als auch das sächliche Existenzminimum erhöht werden.</p>
<p>Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Düsseldorfer Tabelle, deren Sätze auf dem sächlichen Existenzminimum aufbauen, und damit auch auf den Kindesunterhalt.</p>
<p>Der gesetzliche Mindestbedarf eines Kindes ändert sich durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz auf 317 € für die erste, 364 € für die zweite und 426 € für die dritte Altersgruppe.</p>
<p> <strong>Hieraus würde sich folgende Düsseldorfer Tabelle für 2010 ergeben:</strong></p>
<p> </p>
<table style="width: 542px; height: 334px;" border="1" cellpadding="0" width="542">
<tbody>
<tr>
<td width="23">
<p align="center"> </p>
</td>
<td width="139">Nettoeinkommen des<br />
Barunterhaltspflichtigen</td>
<td colspan="4"><strong>Altersstufen in Jahren </strong><strong>(§ 1612 a Abs. 1 BGB)</strong></td>
<td width="81">Prozentsatz</td>
<td width="81">
<p align="center">Bedarfskontrollbetrag </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center"> </p>
</td>
<td> </td>
<td width="81">
<p align="center">0 &#8211; 5</p>
</td>
<td width="81">
<p align="center">6 &#8211; 11</p>
</td>
<td width="81">
<p align="center">12 &#8211; 17</p>
</td>
<td width="81">
<p align="center">ab 18</p>
</td>
<td> </td>
<td>
<p align="center"> </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="8">
<p align="center">Alle Beträge in Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">1.</p>
</td>
<td>
<p align="center">bis 1.500</p>
</td>
<td>
<p align="center">317</p>
</td>
<td>
<p align="center">364</p>
</td>
<td>
<p align="center">426</p>
</td>
<td>
<p align="center">488</p>
</td>
<td>100 %</td>
<td>
<p align="center">770/900</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">2.</p>
</td>
<td>
<p align="center">1.501 &#8211; 1.900</p>
</td>
<td>
<p align="center">333</p>
</td>
<td>
<p align="center">383</p>
</td>
<td>
<p align="center">448</p>
</td>
<td>
<p align="center">513</p>
</td>
<td>105 %</td>
<td>
<p align="center">1.000</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">3.</p>
</td>
<td>
<p align="center">1.901 &#8211; 2.300</p>
</td>
<td>
<p align="center">349</p>
</td>
<td>
<p align="center">401</p>
</td>
<td>
<p align="center">469</p>
</td>
<td>
<p align="center">537</p>
</td>
<td>110 %</td>
<td>
<p align="center">1.100</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">4.</p>
</td>
<td>
<p align="center">2.301 &#8211; 2.700</p>
</td>
<td>
<p align="center">365</p>
</td>
<td>
<p align="center">419</p>
</td>
<td>
<p align="center">490</p>
</td>
<td>
<p align="center">561</p>
</td>
<td>115 %</td>
<td>
<p align="center">1.200</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">5.</p>
</td>
<td>
<p align="center">2.701 &#8211; 3.100</p>
</td>
<td>
<p align="center">381</p>
</td>
<td>
<p align="center">437</p>
</td>
<td>
<p align="center">512</p>
</td>
<td>
<p align="center">587</p>
</td>
<td>120 %</td>
<td>
<p align="center">1.300</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">6.</p>
</td>
<td>
<p align="center">3.101 &#8211; 3.500</p>
</td>
<td>
<p align="center">406</p>
</td>
<td>
<p align="center">466</p>
</td>
<td>
<p align="center">546</p>
</td>
<td>
<p align="center">626</p>
</td>
<td>128 %</td>
<td>
<p align="center">1.400</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">7.</p>
</td>
<td>
<p align="center">3.501 &#8211; 3.900</p>
</td>
<td>
<p align="center">432</p>
</td>
<td>
<p align="center">496</p>
</td>
<td>
<p align="center">580</p>
</td>
<td>
<p align="center">664</p>
</td>
<td>136 %</td>
<td>
<p align="center">1.500</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">8.</p>
</td>
<td>
<p align="center">3.901 &#8211; 4.300</p>
</td>
<td>
<p align="center">457</p>
</td>
<td>
<p align="center">525</p>
</td>
<td>
<p align="center">614</p>
</td>
<td>
<p align="center">703</p>
</td>
<td>144 %</td>
<td>
<p align="center">1.600</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">9.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4.301 &#8211; 4.700</p>
</td>
<td>
<p align="center">482</p>
</td>
<td>
<p align="center">554</p>
</td>
<td>
<p align="center">648</p>
</td>
<td>
<p align="center">742</p>
</td>
<td>152 %</td>
<td>
<p align="center">1.700</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">10.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4.701 &#8211; 5.100</p>
</td>
<td>
<p align="center">508</p>
</td>
<td>
<p align="center">583</p>
</td>
<td>
<p align="center">682</p>
</td>
<td>
<p align="center">781</p>
</td>
<td>160 %</td>
<td>
<p align="center">1.800</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="8">
<p align="center">ab 5.101 nach den Umständen des Falles</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<p>Das Kindergeld wird von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern vollständig  abgezogen. Daraus ergeben sich dann die folgende Zahlbeträge:</p>
<p> </p>
<table style="width: 531px; height: 314px;" border="1" cellspacing="0" cellpadding="0" width="531">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2">
<p align="center"><strong>1. bis 2. Kind</strong></p>
</td>
<td width="52">
<p align="center"><strong>0-5</strong></p>
</td>
<td width="59">
<p align="center"><strong>6-11</strong></p>
</td>
<td width="61">
<p align="center"><strong>12-17</strong></p>
</td>
<td width="63">
<p align="center"><strong>ab 18</strong></p>
</td>
<td width="59">
<p align="center"><strong>%</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p align="center">1.</p>
</td>
<td width="88">
<p align="center">bis 1500</p>
</td>
<td width="52">
<p align="center">225</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">272</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">334</p>
</td>
<td width="63">
<p align="center">304</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">100</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p align="center">2.</p>
</td>
<td width="88">
<p align="center">1501 &#8211; 1900</p>
</td>
<td width="52">
<p align="center">241</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">291</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">356</p>
</td>
<td width="63">
<p align="center">329</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">105</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p align="center">3.</p>
</td>
<td width="88">
<p align="center">1901 &#8211; 2300</p>
</td>
<td width="52">
<p align="center">257</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">309</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">377</p>
</td>
<td width="63">
<p align="center">353</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">110</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p align="center">4.</p>
</td>
<td width="88">
<p align="center">2301 &#8211; 2700</p>
</td>
<td width="52">
<p align="center">273</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">327</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">398</p>
</td>
<td width="63">
<p align="center">377</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">115</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p align="center">5.</p>
</td>
<td width="88">
<p align="center">2701 &#8211; 3100</p>
</td>
<td width="52">
<p align="center">289</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">345</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">420</p>
</td>
<td width="63">
<p align="center">403</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">120</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p align="center">6.</p>
</td>
<td width="88">
<p align="center">3101 &#8211; 3500</p>
</td>
<td width="52">
<p align="center">314</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">374</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">454</p>
</td>
<td width="63">
<p align="center">442</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">128</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p align="center">7.</p>
</td>
<td width="88">
<p align="center">3501 &#8211; 3900</p>
</td>
<td width="52">
<p align="center">340</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">404</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">488</p>
</td>
<td width="63">
<p align="center">480</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">136</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="33">
<p align="center">8.</p>
</td>
<td width="88">
<p align="center">3901 &#8211; 4300</p>
</td>
<td width="52">
<p align="center">365</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">433</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">522</p>
</td>
<td width="63">
<p align="center">519</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">144</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">9.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4301- 4700</p>
</td>
<td>
<p align="center">390</p>
</td>
<td>
<p align="center">462</p>
</td>
<td>
<p align="center">556</p>
</td>
<td>
<p align="center">558</p>
</td>
<td>
<p align="center">152</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">10.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4701 &#8211; 5100</p>
</td>
<td>
<p align="center">416</p>
</td>
<td>
<p align="center">491</p>
</td>
<td>
<p align="center">590</p>
</td>
<td>
<p align="center">597</p>
</td>
<td>
<p align="center">160</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<table style="width: 531px; height: 318px;" border="1" cellspacing="0" cellpadding="0" width="531">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2">
<p align="center">3. Kind</p>
</td>
<td width="56">
<p align="center">0-5</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">6-11</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">12-17</p>
</td>
<td width="62">
<p align="center">ab 18</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="26">
<p align="center">1.</p>
</td>
<td width="93">
<p align="center">bis 1500</p>
</td>
<td width="56">
<p align="center">222</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">269</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">331</p>
</td>
<td width="62">
<p align="center">293</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">100</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="26">
<p align="center">2.</p>
</td>
<td width="93">
<p align="center">1501 &#8211; 1900</p>
</td>
<td width="56">
<p align="center">238</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">288</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">353</p>
</td>
<td width="62">
<p align="center">323</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">105</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="26">
<p align="center">3.</p>
</td>
<td width="93">
<p align="center">1901 &#8211; 2300</p>
</td>
<td width="56">
<p align="center">254</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">306</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">374</p>
</td>
<td width="62">
<p align="center">347</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">110</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="26">
<p align="center">4.</p>
</td>
<td width="93">
<p align="center">2301 &#8211; 2700</p>
</td>
<td width="56">
<p align="center">270</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">324</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">395</p>
</td>
<td width="62">
<p align="center">371</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">115</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="26">
<p align="center">5.</p>
</td>
<td width="93">
<p align="center">2701 &#8211; 3100</p>
</td>
<td width="56">
<p align="center">286</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">342</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">417</p>
</td>
<td width="62">
<p align="center">397</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">120</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="26">
<p align="center">6.</p>
</td>
<td width="93">
<p align="center">3101 &#8211; 3500</p>
</td>
<td width="56">
<p align="center">311</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">371</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">451</p>
</td>
<td width="62">
<p align="center">436</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">128</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="26">
<p align="center">7.</p>
</td>
<td width="93">
<p align="center">3501 &#8211; 3900</p>
</td>
<td width="56">
<p align="center">337</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">401</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">485</p>
</td>
<td width="62">
<p align="center">474</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">136</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="26">
<p align="center">8.</p>
</td>
<td width="93">
<p align="center">3901 &#8211; 4300</p>
</td>
<td width="56">
<p align="center">362</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">430</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">519</p>
</td>
<td width="62">
<p align="center">513</p>
</td>
<td width="61">
<p align="center">144</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">9.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4301- 4700</p>
</td>
<td>
<p align="center">387</p>
</td>
<td>
<p align="center">459</p>
</td>
<td>
<p align="center">553</p>
</td>
<td>
<p align="center">552</p>
</td>
<td>
<p align="center">152</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">10.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4701 &#8211; 5100</p>
</td>
<td>
<p align="center">413</p>
</td>
<td>
<p align="center">488</p>
</td>
<td>
<p align="center">587</p>
</td>
<td>
<p align="center">591</p>
</td>
<td>
<p align="center">160</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> </p>
<table style="width: 533px; height: 330px;" border="1" cellspacing="0" cellpadding="0" width="533">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2">
<p align="center">4. Kind</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">0-5</p>
</td>
<td width="60">
<p align="center">6-11</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">12-17</p>
</td>
<td width="50">
<p align="center">ab 18</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">%</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="31">
<p align="center">1.</p>
</td>
<td width="83">
<p align="center">bis 1500</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">209,50</p>
</td>
<td width="60">
<p align="center">256,50</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">318,50</p>
</td>
<td width="50">
<p align="center">273</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">100</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="31">
<p align="center">2.</p>
</td>
<td width="83">
<p align="center">1501 &#8211; 1900</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">225,50</p>
</td>
<td width="60">
<p align="center">275,50</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">340,50</p>
</td>
<td width="50">
<p align="center">298</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">105</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="31">
<p align="center">3.</p>
</td>
<td width="83">
<p align="center">1901 &#8211; 2300</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">241,50</p>
</td>
<td width="60">
<p align="center">293,50</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">361,50</p>
</td>
<td width="50">
<p align="center">322</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">110</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="31">
<p align="center">4.</p>
</td>
<td width="83">
<p align="center">2301 &#8211; 2700</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">257,50</p>
</td>
<td width="60">
<p align="center">311,50</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">382,50</p>
</td>
<td width="50">
<p align="center">346</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">115</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="31">
<p align="center">5.</p>
</td>
<td width="83">
<p align="center">2701 &#8211; 3100</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">273,50</p>
</td>
<td width="60">
<p align="center">329,50</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">404,50</p>
</td>
<td width="50">
<p align="center">372</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">120</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="31">
<p align="center">6.</p>
</td>
<td width="83">
<p align="center">3101 &#8211; 3500</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">298,50</p>
</td>
<td width="60">
<p align="center">358,50</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">438,50</p>
</td>
<td width="50">
<p align="center">411</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">128</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="31">
<p align="center">7.</p>
</td>
<td width="83">
<p align="center">3501 &#8211; 3900</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">324,50</p>
</td>
<td width="60">
<p align="center">388,50</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">472,50</p>
</td>
<td width="50">
<p align="center">449</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">136</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="31">
<p align="center">8.</p>
</td>
<td width="83">
<p align="center">3901 &#8211; 4300</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">349,50</p>
</td>
<td width="60">
<p align="center">417,50</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">506,50</p>
</td>
<td width="50">
<p align="center">488</p>
</td>
<td width="59">
<p align="center">144</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">9.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4301- 4700</p>
</td>
<td>
<p align="center">374,50</p>
</td>
<td>
<p align="center">446,50</p>
</td>
<td>
<p align="center">540,50</p>
</td>
<td>
<p align="center">527</p>
</td>
<td>
<p align="center">152</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p align="center">10.</p>
</td>
<td>
<p align="center">4701 &#8211; 5100</p>
</td>
<td>
<p align="center">400,50</p>
</td>
<td>
<p align="center">475,50</p>
</td>
<td>
<p align="center">574,50</p>
</td>
<td>
<p align="center">566</p>
</td>
<td>
<p align="center">160</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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			<wfw:commentRss>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/familienrecht/dusseldorfer-tabelle-2010/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Reform des Güterrechts zum 01.09.2009 (Zugewinnausgleich)</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/familienrecht/reform-des-guterrechts-zum-01-09-2009-zugewinnausgleich/</link>
		<comments>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/familienrecht/reform-des-guterrechts-zum-01-09-2009-zugewinnausgleich/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Sep 2009 07:41:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fachanwaltfrankfurt.de/?p=220</guid>
		<description><![CDATA[Mehr Gerechtigkeit beim Vermögensausgleich nach Scheidung
Seit dem 01.09.2009 wird nunmehr auch der Zugewinnausgleich anders berechnet, was für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sorgen soll.
Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><span style="font-size: medium;"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="font-size: medium;"><span style="font-size: x-small; font-family: Arial;"><span style="font-size: medium;"><span style="font-size: medium;"><strong>Mehr Gerechtigkeit beim Vermögensausgleich nach Scheidung</strong></span></span></span></span></span></span></span></div>
<p>Seit dem 01.09.2009 wird nunmehr auch der Zugewinnausgleich anders berechnet, was für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sorgen soll.</p>
<p>Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben, gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. An diesem Grundgedanken ändert sich nichts. Das seit dem 01.09.2009 geltende Gesetz korrigiert jedoch endlich mehrere Schwachstellen.</p>
<p><strong>1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung</strong></p>
<p>Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem &#8220;negativen Anfangsvermögen&#8221; führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen.</p>
<p>Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.</p>
<p>Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 Euro Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 Euro. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 Euro. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 Euro erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas K. imstande, seine Schulden zu bezahlen und einen Gewinn zu erzielen. Bislang musste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 Euro zahlen, weil seine Schulden bei Eheschließung unberücksichtigt blieben. Nach neuer Rechtslage, die eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorsieht, haben Regina und Thomas K. jeweils einen Zugewinn von 50.000 Euro erzielt. Deshalb muss Regina K. keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.</p>
<p><strong>2. Schutz vor Vermögensmanipulationen</strong></p>
<p>Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bislang durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Diese Gefahr ist künftig gebannt.</p>
<p>Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 Euro erzielt. Franziska M. hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 Euro für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 Euro an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 Euro zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber &#8220;verschwunden&#8221; ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.</p>
<p>Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Güterrechtsreform regelt, dass der Berechnungszeitpunkt &#8220;Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages&#8221; nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bleiben damit bestehen.</p>
<p>Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist.</p>
<p>Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust. Bislang musste der ausgleichsberechtigte die illoyale Vermögensminderung nachweisen, was in vielen Fällen aufgrund der fehlenden Beweismöglichkeiten oft nicht erfolgreich war.</p>
<p><strong>3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes</strong></p>
<p>Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird aber nicht nur durch den neuen Auskunftsanspruch gestärkt, sondern auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes.</p>
<p>Beispiel: Sabine K. ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf K., einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.</p>
<p>Solchen Fällen wird künftig ein Riegel vorgeschoben. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.</p>
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		<title>Urlaubszeit = Scheidungszeit</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 13:09:53 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[
Nach dem Sommerurlaub werden die meisten Scheidungen eingereicht, das bestätigt eine Frankfurter Scheidungsanwältin. Der Grund: Beim Nichtstun fällt auf, dass man sich nichts mehr zu sagen hat. Auch der 45-jährige Oliver Mark hat sich nach dem Urlaub von seiner Frau nach fünf Jahren Ehe getrennt.
Quelle: © hr &#124; maintower, 14.07.2009
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			<content:encoded><![CDATA[<p><object classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" width="560" height="340" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/Vqfj6-l2FfI&amp;hl=de&amp;fs=1&amp;" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="560" height="340" src="http://www.youtube.com/v/Vqfj6-l2FfI&amp;hl=de&amp;fs=1&amp;" allowfullscreen="true" allowscriptaccess="always"></embed></object></p>
<p>Nach dem Sommerurlaub werden die meisten Scheidungen eingereicht, das bestätigt eine Frankfurter Scheidungsanwältin. Der Grund: Beim Nichtstun fällt auf, dass man sich nichts mehr zu sagen hat. Auch der 45-jährige Oliver Mark hat sich nach dem Urlaub von seiner Frau nach fünf Jahren Ehe getrennt.</p>
<p>Quelle: © hr | maintower, 14.07.2009</p>
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		<title>Anmerkung zu BGH Urteil vom 18. März 2009  XII ZR 74/08 &#8211; Betreuungsunterhalt</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Apr 2009 08:14:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Anmerkung zu BGH Urteil vom 18. März 2009  XII ZR 74/08:
In der ersten umfassenden Entscheidung zum Thema &#8220;nachehelicher Betreuungsunterhalt&#8221; nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) hat der Familiensenat des BGH einige grund-legende Feststellungen getroffen. 
Wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten für mindestens drei Jahre nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anmerkung zu BGH Urteil vom 18. März 2009  XII ZR 74/08:</p>
<p>In der ersten umfassenden Entscheidung zum Thema &#8220;nachehelicher Betreuungsunterhalt&#8221; nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) hat der Familiensenat des BGH einige grund-legende Feststellungen getroffen. </p>
<p>Wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Durch die-se gesetzliche Vorgabe wurde die Dauer des Unterhaltsanspruches wegen der Betreuung eines Kindes nach denselben Grundsätzen ausgestaltet wie die Dauer des Unterhaltsanspruches ei-ner nichtehelichen Mutter. Grundlage dieser Gesetzesänderung und auch der Rechtsprechung ist die vorrangige Beachtung der kindbezogenen Gründe.</p>
<p>Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, dass nunmehr in den Fällen, in denen eine Versorgung durch Dritte möglich wäre, der Elternteil während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausüben muss, sondern sich für die alleinige Kinderbetreuung ent-scheiden kann.</p>
<p>Die Dauer verlängert sich dementsprechend, wenn dies die Belange des Kindes erfordern.<br />
Ob und wie lange ein betreuender Elternteil ab diesem Zeitpunkt arbeiten gehen muss, hängt zunächst von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, zum Beispiel Betreuung in ei-nem Kindergarten oder Hort. </p>
<p>Wenn ein betreuender Elternteil daher über das 3. Lebensalter eines Kindes Betreuungsunter-halt verlangt, muss er detailliert vortragen, wie sich die tatsächlichen Betreuungsmöglichkei-ten gestalten. Sollte das Kind dauerhaft erkrankt sein, sollte es unter der Trennung der Eltern besonders leiden, oder sollte es aus anderen Gründen einen besonderen Betreuungsaufwand benötigen (z.B. Verhaltensauffälligen oder Leistungsabfall während der Pubertät) und von daher auf eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil angewiesen sein, muss dies zur Begründung des Unterhaltsanspruches von Anfang an vorgetragen und auch nachgewiesen werden. </p>
<p>Die alleinige Anknüpfung am Alter des Kindes (&#8220;Altersstufenmodell&#8221;) ist somit nach Auffas-sung des 12. Senats des BGH nicht mehr ausreichend, da nicht das Alter des Kindes aus-schlaggebend ist für eine kindbezogene Betreuung, sondern die im Einzelfall zu begründen-den Bedürfnisse des Kindes. </p>
<p>Elternbezogene Belange, d.h. eine oft vorgetragene Überforderung von Betreuung minderjäh-riger Kinder und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit, sind dabei nachrangig und auch nur für eine kurze Zeit beachtenswert. </p>
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		<title>Neue Rechtsprechung des BGH vom 18.03.2009 zum Betreuungsunterhalt</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Apr 2009 08:09:32 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsun-terhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nach-ehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.
1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsun-terhalts<br />
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nach-ehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.<br />
1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kinder-tagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.<br />
Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreu-ungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklag-ten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Be-fristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.<br />
Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.<br />
2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfra-gen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.<br />
Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehe-gatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestal-tung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.<br />
Mit der Einführung des &#8220;Basisunterhalts&#8221; hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Ent-scheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.<br />
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Über-gang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.<br />
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ge-setzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei be-hilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu kön-nen, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Um-fang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreu-ende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes be-rufen.<br />
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Alters-phasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht halt-bar.<br />
Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe ent-gegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.<br />
3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zu-sätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstä-tigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergeb-nis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen.<br />
4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Ein-zelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.<br />
Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begren-zen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgelei-tete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraus-setzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.<br />
Urteil vom 18. März 2009  XII ZR 74/08<br />
AG Berlin-Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Entscheidung vom 29. August 2007<br />
KG Berlin – 18 UF 160/07 – Entscheidung vom 25. April 2008<br />
Karlsruhe, den 18. März 2009<br />
Mitgeteilt durch : Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Das neue FamFG</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 10:31:07 +0000</pubDate>
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