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	<title>Becker ∙ Becker ∙ Knatz &#187; Erbrecht</title>
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	<description>Fachanwaltskanzlei für Familien- und Erbrecht</description>
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		<title>Änderung des Erbrechts für vor 1949 geborene nichteheliche Kinder</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 09:53:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Pressemitteilung des BMJ vom 18.03.2011 erben nichteheliche und eheliche Kinder erben gleich, soweit es einen Erbfall rückwirkend ab Mitte 2009 betrifft. Nach der Zustimmung des Bundesrats zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht erben jetzt uneingeschränkt alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, wenn die Vaterschaft feststeht. Damit steht ihnen auch ein Recht auf den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nach der Pressemitteilung des BMJ vom 18.03.2011 erben nichteheliche und eheliche Kinder erben gleich, soweit es einen Erbfall rückwirkend ab Mitte 2009 betrifft.</strong></p>
<p>Nach der Zustimmung des Bundesrats zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht erben jetzt uneingeschränkt alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, wenn die Vaterschaft feststeht.</p>
<p>Damit steht ihnen auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht ausreichend berücksichtigt hat.</p>
<p>Durch dieses Gesetz ist die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofeserfüllt worden, die in der Gesellschaft längst erfolgte  Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern auch im Erbrecht umzusetzen. Denn nach der bisherigen rechtlichen Lage standen immer noch einige nichteheliche Kinder schlechter als eheliche. Wer vor Juli 1949 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren wurde, dem stand bis heute in bestimmten Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater zu. Diese Ausnahme wird jetzt beseitigt.</p>
<p>Die Neuregelung gilt aber nur für alle die Erbfälle, die sich seit dem 29. Mai 2009 ereignet haben. Sie soll einen gerechten Ausgleich schaffen zwischen dem Ziel der Gleichstellung nichtehelicher Kinder und dem schutzwürdigen Vertrauen derer, die nach der alten Rechtslage bereits Erben geworden sind.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund:</strong><br />
1. Bisher geltende Rechtslage<br />
Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern haben, wenn diese am 2. Oktober 1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.</p>
<p>2. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte<br />
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.</p>
<p>3. Neuregelung<br />
Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:<br />
<em>Bsp.: Der heute 65-jährige A wurde im Jahr 1946 als nichteheliches Kind geboren. Wenn sein Vater V nach dem Verkünden der Neuregelung stirbt, wird A zum gesetzlichen Erbe, genauso wie ein eheliches Kind. </em></p>
<p>Besonderheiten gelten für Erbfälle, die sich bereits vor dem Verkünden der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann diesen die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden:</p>
<ul>
<li>Die Neuregelung ist auf Todesfälle erweitert worden, die sich nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtstellung und damit auf ihr erlangtes Erbe vertrauen. Das Gesetz tritt deshalb rückwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft.<br />
<em>Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Dezember 2009 verstorben ist, wird sein nichteheliches Kind A mit dem neuen Gesetz rückwirkend zum gesetzlichen Erben. </em></li>
<li>Lag der Erbfall bereits vor dem 29. Mai 2009, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme gilt für Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.<br />
<em>Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Jahr 1998 verstorben ist, kann die bereits damals eingetretene Erbfolge nicht mehr nachträglich „neu geordnet“ werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Vater V bei seinem Tod keine anderen Verwandten mehr hatte und auch kein Testament gemacht hat, so dass sein Vermögen an den Staat ging. Dann soll der Staat den Wert des ererbten Vermögens ersetzen.</em></li>
</ul>
<p>Das Gesetz muss zu seiner Wirksamkeit noch vom Bundespräsidenten geprüft und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.</p>
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		<title>Vortrag: &#8220;Erbrecht &#8211; Damit das Erbe nicht in falsche Hände kommt&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 07:59:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Termine]]></category>

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		<description><![CDATA[Montag, 08.11.2010, 19:30 Uhr - Vortrag: &#8220;Erbrecht &#8211; Damit das Erbe nicht in falsche Hände kommt&#8221; Bei Trennung und Scheidung werden die sogenannten Folgesachen wie Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat und Versorgungsausgleich geregelt. In den meisten Fällen wird aber die erbrechtliche Seite vergessen. Will der Kindesvater/die Kindesmutter wirklich, dass im Falle ihres Versterbens der geschiedene Ehegatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Montag, 08.11.2010, 19:30 Uhr<br />
<strong>- Vortrag: &#8220;Erbrecht &#8211; Damit das Erbe nicht in falsche Hände kommt&#8221;</strong></p>
<p>Bei Trennung und Scheidung werden die sogenannten Folgesachen wie Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat und Versorgungsausgleich geregelt. In den meisten Fällen wird aber die erbrechtliche Seite vergessen. Will der Kindesvater/die Kindesmutter wirklich, dass im Falle ihres Versterbens der geschiedene Ehegatte die Vermögenssorge bekommt, wenn die Kinder Erben werden?</p>
<p>Dieser Vortrag gibt einen Überblick über die gesetzliche Erbfolge, die verschiedenen Arten einer letztwilligen Verfügung  als auch die Möglichkeit, über das sog. Geschiedenentestament ungewollte Zugriffe des geschiedenen Ehegatten auf den eigenen Nachlass zu vermeiden.<br />
Referentin: Vera Knatz, Rechtsanwältin, Fachanwältin Familienrecht, ISUV-Kontaktanwältin</p>
<p><a href="http://www.isuv-frankfurt.info/web/cms/?q=node/8">http://www.isuv-frankfurt.info/web/cms/?q=node/8</a> </p>
<p>Veranstaltungsort: <br />
Clubraum 3, Bürgerhaus Saalbau Bornheim, Arnsburger Str. 24, 60385 Frankfurt.</p>
<p>Preiswerte Parkplätze im Haus (Tiefgeschoss)<br />
U4, Haltestelle Höhenstraße oder Bornheim Mitte</p>
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		<title>Erbschaftssteuer: Bundesverfassungsgericht stärkt die Lebenspartnerschaft Gleichgeschlechtlicher</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 10:10:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[In vielen Bereichen sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner Ehepaaren gleichgestellt &#8211; bei der Erbschaftssteuer wurden sie jedoch lange wie Fremde behandelt. Das soll sich nun ändern.   Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass die Schlechterstellung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftssteuer mit dem Grundgesetz verfassungswidrig ist. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In vielen Bereichen sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner Ehepaaren gleichgestellt &#8211; bei der Erbschaftssteuer wurden sie jedoch lange wie Fremde behandelt. Das soll sich nun ändern.  </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass die Schlechterstellung homosexueller Lebenspartner gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftssteuer mit dem Grundgesetz verfassungswidrig ist. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar, homosexuelle Lebenspartner beim persönlichen Freibetrag und beim Steuersatz schlechter zu stellen (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07).</p>
<p>Nach Auffassung der Bundesverfassungsrichter lasse sich die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags nicht allein mit dem besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie rechtfertigen. Lebenspartner lebten &#8220;wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft&#8221;. Auch sie hätten die Erwartung, den gemeinsamen Lebensstandard halten zu können, falls ihr Partner stirbt. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt.</p>
<p>Das Verfassungsgericht gab in seiner Entscheidung den Verfassungsbeschwerden eines Mannes und einer Frau statt, deren jeweilige Lebenspartner 2001 und 2002 gestorben waren. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht beabsichtigt. Der Gesetzgeber muss nun jedoch eine verfassungskonforme Regelung für Altfälle schaffen.</p>
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		</item>
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		<title>Montag, 17.05.2010, 19:30 Uhr &#8211; Offener Treff mit RAin Vera Knatz</title>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 09:34:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Termine]]></category>

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		<description><![CDATA[ISUV/VDU e.V., der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht Frankfurt am Main veranstaltet am Montag, den 17.05.2010 seinen monatlichen Offenen Treff für Mitglieder oder Personen, die es werden wollen. Gäste sind willkommen. Das Motto dieser Veranstaltung: Mitglieder fragen &#8211; Fachanwälte antworten. Für etwa eineinhalb Stunden steht Frau Rechtsanwältin Vera Knatz für persönliche Fragen zum Familienrecht und Erbrecht zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ISUV/VDU e.V., der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht Frankfurt am Main veranstaltet am Montag, den 17.05.2010 seinen monatlichen Offenen Treff für Mitglieder oder Personen, die es werden wollen. Gäste sind willkommen.</p>
<p>Das Motto dieser<strong> </strong>Veranstaltung: Mitglieder fragen &#8211; Fachanwälte antworten. Für etwa eineinhalb Stunden steht Frau Rechtsanwältin Vera Knatz für persönliche Fragen zum Familienrecht und Erbrecht zur Verfügung.</p>
<p>Veranstaltungszeitpunkt: 19:30 Uhr<br />
Veranstaltungsort: Saalbau Bornheim im Clubraum 3Arnsburger Str. 24, 60385 Ffm.</p>
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		<item>
		<title>Vortrag für CARE am 28.10.2009</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/erbrecht/vortrag-fur-care-am-28-10-2009/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 06:06:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Termine]]></category>

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		<description><![CDATA[Frau Rechtsanwältin Vera Knatz hält am 28.10.2009 für CARE Deutschland-Luxemburg e.V. einen Vortrag zu dem Thema &#8220;Richtig vererben&#8221;. Im Rahmen dieser Veranstaltung erzählt ferner die Fotografin und Autorin Sylvia Schopf mit ihren Fotos und Hörbeiträgen Geschichten aus dem afrikanischen Alltag. Ort: Goethe-Institut Frankfurt, Dieserwegplatz 72, 60594 Frankfurt am Main Datum: 28.10.2009 Uhrzeit: ab 17:00 Uhr]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frau Rechtsanwältin Vera Knatz hält am 28.10.2009 für CARE Deutschland-Luxemburg e.V. einen Vortrag zu dem Thema &#8220;Richtig vererben&#8221;. Im Rahmen dieser Veranstaltung erzählt ferner die Fotografin und Autorin Sylvia Schopf mit ihren Fotos und Hörbeiträgen Geschichten aus dem afrikanischen Alltag.</p>
<p>Ort: Goethe-Institut Frankfurt, Dieserwegplatz 72, 60594 Frankfurt am Main</p>
<p>Datum: 28.10.2009</p>
<p>Uhrzeit: ab 17:00 Uhr</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Patientenverfügung &#8211; neues Gesetz zum 01.09.2009</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/erbrecht/patientenverfugung-neues-gesetz-zum-01-09-2009/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Jul 2009 09:32:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin2</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat im Juni 2009 die erste gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Das Gesetz zur Patientenverfügung tritt ab dem 1. September 2009 in Kraft und regelt durch die gesetzlich normierten Voraussetzungen die Bindungswirkung einer Patientenverfügung. Die Patientenverfügung gibt es bereits seit einigen Jahren, es mangelte bislang aber einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, um allen Beteiligten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: x-small;">Der Bundestag hat im Juni 2009 die erste gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen.</p>
<p>Das Gesetz zur Patientenverfügung tritt ab dem 1. September 2009 in Kraft und regelt durch die gesetzlich normierten Voraussetzungen die Bindungswirkung einer Patientenverfügung.</p>
<p>Die Patientenverfügung gibt es bereits seit einigen Jahren, es mangelte bislang aber einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben. Der behandelnde Arzt war daher bislang nicht zwingend an eine Patientenverfügung gebunden, sondern konnte sich auf seinen hippokratischen Eid berufen, gerade wenn eine Behandlungsmaßnahme gewünscht war, die lebensverkürzend war oder durch die der Tod eintreten konnte.</p>
<p>Durch die neue gesetzliche Regelung ist nun rechtsverbindlich festgelegt, dass der Wille des Betroffenen stets zu beachten ist und der behandelnde Arzt sich an die Patientenverfügung halten muss, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Durch eine Patientenverfügung kann nun auch wirksam ein Behandlungsbabruch verfügt werden, der zum Tode führen kann. Ein Verlangen nach aktiver Tötung (aktive Sterbehilfe) ist aber selbstverständlich auch nach der neuen gesetzlichen Regelung unwirksam und bleibt weiterhin strafbar.</p>
<p>Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben soll damit für alle Beteiligten, &#8211; Verfügender, Ärzte, Betreuer, Angehörige und Vormundschaftsgericht (ab 01.09.2009 Betreuungsgericht) &#8211; Rechtssicherheit geschaffen werden.</p>
<p>Patientenverfügungen, die vor dem 01.09.2009 erstellt wurden, behalten auch weiterhin grundsätzlich ihre Gültigkeit, müssen sich im Zweifel aber an den neuen gesetzlichen Regelungen messen lassen.</p>
<p>Um sicherzustellen, dass die &#8220;alten&#8221; Patientenverfügungen auch nach der neuen Gesetzeslage wirksam sind, sollten diese jedoch unter Hilfe eines Arztes und rechtlichen Beraters überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden</p>
<p>Wesentliche Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung nach neuem Recht sind, dass sie von einem einwilligungsfähigen Volljährigen in Schriftform verfasst ist und eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte ärztliche Maßnahme zum Gegenstand hat.</p>
<p>Ohne Patientenverfügung oder für den Fall, dass eine Patientenverfügung nicht eindeutig ist, ist anhand des Willens des Verfügenden zu klären, welche mutmaßlichen Behandlungswünsche der Verfügende hat. Um über mögliche ärztliche Maßnahmen entscheiden zu können setzt die neue gesetzliche Regelung auf den Dialog aller Beteiligten. Bei der Ermittlung und Auslegung des Behandlungswunsches sind daher neben den behandelnden Ärzten auch die nahen Angehörigen und/oder Vertrauenspersonen des Betroffenen zu beteiligen. Gemeinsam sollen die Beteiligten schließlich klären, welche Maßnamhen unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen durchgeführt werden sollen. Schwerwiegende Maßnahmen, die einen schweren, längeren Gesundheitsschaden oder den Tod bervorrufen können, bedürfen in diesem Fall aber grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung.</p>
<p>Um Sicherzustellen, dass sein wahrer Patientenwille umgesetzt wird und um künftiges Streitpotenzial zu vermeiden, sollte der Verfügende daher vor Erstellung einer Patientenverfügung zunächst ein umfassendes Aufklärungsgespräch mit seinem Arzt führen und anschließend das Ergebnis durch einen Rechtsanwalt oder Notar in eine juristisch einwandfreie Form bringen.</p>
<p>Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollte auch an eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung gedacht werden, um Sicherzustellen, dass der eigene Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.</p>
<p>Für Ihre Fragen sowie Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
<p></span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bindungswirkung eines Ehegattentestaments</title>
		<link>http://www.fachanwaltfrankfurt.de/erbrecht/bindungswirkung-eines-ehegattentestaments/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Jul 2009 11:43:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Bindungswirkung eines Ehegattentestaments &#8211; Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.2009 AZ 2-09 T 194-08 Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Bindungswirkung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung eines Schlusserben in dem Fall verneint, in dem als Schlusserbe nur ein entfernter Verwandter des überlebenden Ehegatten eingesetzt worden war. Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bindungswirkung eines Ehegattentestaments &#8211; Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.2009 AZ 2-09 T 194-08</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Bindungswirkung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung eines Schlusserben in dem Fall verneint, in dem als Schlusserbe nur ein entfernter Verwandter des überlebenden Ehegatten eingesetzt worden war.</p>
<p>Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbene Ehemann ein Ehegattentestament errichtet. Jeder der Eheleute hatte den anderen als Alleinerben eingesetzt, Schlusserbin sollte eine Cousine der Ehefrau werden. Nach dem Versterben des Ehemannes errichtete die Ehefrau kurz vor ihrem Tod ein notariell beurkundetes Testament und setzte eine ihr nahestehende, aber nicht verwandte Person A ein. Die Cousine B beantragte einen Erbschein, da sie der Auffassung war, die Erblasserin sei an das Ehegattentestament gebunden und könne nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr neu testieren. Der von der Erblasserin eingesetzte A beantragte ebenfalls einen Erbschein.</p>
<p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies diesen Antrag des A mit Beschluss vom 05.09.2007 zurück, da nach Ansicht des Amtsgerichts die Erblasserin durch das Ehegattentestament wirksam gebunden war und nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr neu testieren konnte.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss legte A Beschwerde ein.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt führte in einem Zwischenbeschluss aus, dass es der Ansicht des Amtsgerichst Frankfurt, wonach eine Bindungswirkugn eingetreten sei, nicht folgen werde. </p>
<p>Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt kann eine in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene letztwillige Verfügung nach dem Tod des anderen Ehegatten nach §§ 2271 II 1. HS, 2270 BGB nur dann nicht mehr widerrufen werden, wenn es sich um eine Verfügung handelt, die mit einer Verfügung des verstorbenen Ehegatten wechselbezüglich ist. Wechselbezüglichkeit wäre dann gegeben, wenn der vorverstorbene Ehegatte den Überlebenden als seinen Alleinerben nur unter der Bedingung eingesetzt hätte, dass dieser den benannten Schlusserben auch zu seinem Schlusserben beruft. Die eine Erbeinsetzung muss daher mit der anderen nach dem Willen der Testierenden stehen und fallen. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Bleibt eine solche Auslegung ohne Ergebnis, kann insbesondere auch keine eindeutige Feststellung gegen die Wechselbezüglichkeit getroffen werden, kommt die Auslegungsregel des § 2270 II BGB zur Anwendung.</p>
<p>Danach wäre Wechselbezüglichkeit dann anzunehmen, wenn als Schlusserbe ein Verwandter des vorverstorbenen Ehegatten oder eine ihm nahestehende Person eingesetzt worden wäre.</p>
<p>Soweit als Schlusserbin eine Cousine der (überlebenden) Ehefrau eingesetzt worden war, handelte es sich um eine mit dem (vorverstorbenen) Ehemann nicht verwandte, sondern nur verschwägerte Person, §§ 1589, 1590 BGB. Ob verschwägerte Personen einander nahestehen, ist im Einzelfall anhand der Verhältnisse zu entscheiden. Entsprechend der Zielsetzung des § 2270 II BGB, die Eheleute nur unter besonderen Umständen an ihre Verfügungen zu binden, sind an den Begriff des Nahestehens hohe Anforderungen zu stellen. In dem hier zu entscheidenden Fall ließen sich nur die üblichen durch die Ehefrau vermittelten verwandschaftlichen Beziehungen feststellen. Es blieb daher bei dem Grundsatz, dass der überlebende Ehegatte an die Schlusserbeneinsetzung eigener Verwandter nicht gebunden ist.</p>
<p>Die (überlebende) Ehegattin konnte daher mangels festzustellender Wechselbezüglichkeit die Schlusserbeneinsetzung in einem neuen Testament &#8211; nach dem Versterben ihres Ehemannes &#8211; widerrufen und neu testieren.</p>
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		<item>
		<title>Patchworkfamilie und Testamentsgestaltung</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 10:48:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Moderne Beziehungen stellen das deutsche Erbrecht vor neue Herausforderungen. Bei gescheiterten und geschiedenen, spätestens aber bei den genannten Patchwork-Familien ist das Chaos beim Erben eigentlich vorprogrammiert. Jede zweite Ehe in Deutschland endet beim Scheidungsanwalt, manche Ehe endet leider auch durch den vorzeitigen Tod eines Ehepartners. Traut man sich ein zweites Mal, werden häufig aus der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Moderne Beziehungen stellen das deutsche Erbrecht vor neue Herausforderungen. Bei gescheiterten und geschiedenen, spätestens aber bei den genannten Patchwork-Familien ist das Chaos beim Erben eigentlich vorprogrammiert.</p>
<p>Jede zweite Ehe in Deutschland endet beim Scheidungsanwalt, manche Ehe endet leider auch durch den vorzeitigen Tod eines Ehepartners.</p>
<p>Traut man sich ein zweites Mal, werden häufig aus der ersten Beziehung Kinder mit in diese neue Ehe gebracht, oft gehen aus diesen Zweitehen auch noch weitere, dann gemeinsame Kinder hervor.</p>
<p>Stirbt einer der Ehepartner, sind Fragen der Familienmitglieder, wer überhaupt erbt &#8211; nur die leiblichen Kinder oder auch die in die Ehe eingebrachten Sprösslinge? &#8211; und welche Ansprüche hat der Ex-Partner aus der ersten Ehe? &#8211; zu spät.</p>
<p>Stiefkinder erben nämlich nichts. Nur mit einem Testament kommt man um die gesetzliche Regelung herum. In diesem Testament sollte eindeutig geregelt werden, wer wann und in welchem Umfang Erbe sein soll. Die in diesen Testamenten wie zum Beispiel dem Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen, benutzte Wortwahl muss aber eindeutig sein und darf nicht zu weiteren Unklarheiten führen. Gestaltungsmöglichkeiten wie Vorerbschaft, Testamentsvollstreckung, aber auch mit erbberechtigten Personen rechtzeitig vereinbarte Pflichtteilsverzichte sind in Betracht zu ziehen.</p>
<p>Bei der Errichtung von Testamenten muss auch die Bindungswirkung bereits bestehender Erbverträge oder Testamente als auch die Bindungswirkung des neu zu errichtenden Testaments beachtet werden.</p>
<p>Die Eltern müssen ferner berücksichtigen, dass der Expartner bei gemeinsamen minderjährigen Kindern im Todesfall das alleinige Sorgerecht und somit auch die Kontrolle über das Vermögen der Kinder einschließlich des ererbten Vermögens erhält. Oftmals soll auch verhindert werden, dass nicht nur der Expartner, sondern auch dessen gesetzliche Erben über Umwege an den Nachlass gelangen.</p>
<p>Es ist zudem auch ein häufiger Trugschluss, dass der Ehegatte, wenn keine Kinder vorhanden sind, automatisch alles erbt. Wenn Eltern oder Geschwister des Ehepartners vorhanden sind, erben diese mit. Kinderlose Ehepartner, die dies nicht wünschen, brauchen also auch ein Testament.</p>
<p>Weiterhin sind bei einer Testamentsgestaltung nicht nur die bestehenden Pflichtteilsansprüche, sondern auch spätere Ansprüche des Finanzamtes in Form der Erbschaftssteuer zu beachten</p>
<p>Diese Probleme lassen sich nur lösen, wenn ein wirksames Testament mit einer entsprechenden Gestaltung errichtet wurde.</p>
<p>Regelungen sollten aber auch diejenigen treffen, die im Alter erneut heiraten und ihre Kinder beim Erben nicht benachteiligen wollen.</p>
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<p><span style="font-size: x-small; font-family: Arial;"> </p>
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		<title>Telefonaktion mit WELT und Berliner Morgenpost</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Jun 2009 16:41:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Admin3</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am Samstag, den 20.06.2009, findet in Berlin zwischen 11 Uhr und 13 Uhr eine große Telefonaktion der WELT und der Berliner Morgenpost zum Thema &#8220;Erbrecht&#8221; statt. Frau Rechtsanwältin Knatz wird als eine der ausgewählten acht Fachleute des Instituts für Erbrecht e.V. Rede und Antwort stehen zu erbrechtlichen Themen wie Erbschaftssteuer und die neuen Freibeträge, Bewertung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Samstag, den 20.06.2009, findet in Berlin zwischen 11 Uhr und 13 Uhr eine große Telefonaktion der WELT und der Berliner Morgenpost zum Thema &#8220;Erbrecht&#8221; statt. Frau Rechtsanwältin Knatz wird als eine der ausgewählten acht Fachleute des Instituts für Erbrecht e.V. Rede und Antwort stehen zu erbrechtlichen Themen wie Erbschaftssteuer und die neuen Freibeträge, Bewertung und Verschenkung von Immobilien, Testamentsgestaltung, Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen</p>
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		<title>Das neue FamFG</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 10:31:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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